§ 368 AO

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1977–1. Januar 1996]
1§ 368. Entscheidung über die Beschwerde.
(1) [1] Die Finanzbehörde, deren Verwaltungsakt mit der Beschwerde angefochten ist oder von der mit der Beschwerde der Erlaß eines Verwaltungsaktes begehrt wird, kann der Beschwerde abhelfen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. [2] Der Beschwerde kann auch die Behörde abhelfen, die den angefochtenen Verwaltungsakt auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat oder von der begehrt wird, daß sie auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde einen Verwaltungsakt erläßt.
(2) [1] Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie der zur Entscheidung berufenen Finanzbehörde vorzulegen. [2] Über die Beschwerde entscheidet die nächsthöhere Behörde durch Beschwerdeentscheidung. [3] In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 entscheidet die der zuständigen Finanzbehörde vorgesetzte Behörde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.