§ 354 AO. Einspruchsverzicht

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1996][30. Dezember 1993]
§ 354. Einspruchsverzicht § 354. Rechtsbehelfsverzicht
(1) [1] Auf Einlegung eines Einspruchs kann nach Erlaß des Verwaltungsaktes verzichtet werden. [2] Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung für den Fall ausgesprochen werden, daß die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. [3] Durch den Verzicht wird der Einspruch unzulässig. (1) [1] Auf Einlegung eines Rechtsbehelfs kann nach Erlaß des Verwaltungsaktes verzichtet werden. [2] Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung für den Fall ausgesprochen werden, daß die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. [3] Durch den Verzicht wird der Rechtsbehelf unzulässig.
(1a) [1] Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann auf die Einlegung eines Einspruchs insoweit verzichtet werden. [2] Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen. (1a) [1] Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs insoweit verzichtet werden. [2] Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.
(2) [1] Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Finanzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. [2] Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 sinngemäß. (2) [1] Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Finanzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. [2] Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 sinngemäß.
[30. Dezember 1993–1. Januar 1996]
1§ 354. Rechtsbehelfsverzicht.
(1) [1] Auf Einlegung eines Rechtsbehelfs kann nach Erlaß des Verwaltungsaktes verzichtet werden. [2] Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung für den Fall ausgesprochen werden, daß die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. [3] Durch den Verzicht wird der Rechtsbehelf unzulässig.
2(1a) [1] Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs insoweit verzichtet werden. [2] Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.
(2) [1] Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Finanzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. [2] Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
2. 30. Dezember 1993: Artt. 26 Nr. 41, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993.