§ 312 AO. Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[30. Dezember 1999][1. Januar 1977]
§ 312. Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren § 312. Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
[1] Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, daß der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt. [2] (weggefallen) [1] Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, daß der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt. [2] Dies gilt entsprechend für die Pfändung des Postsparguthabens oder eines Teils dieses Guthabens.
[1. Januar 1977–30. Dezember 1999]
1§ 312. Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren. [1] Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, daß der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt. [2] Dies gilt entsprechend für die Pfändung des Postsparguthabens oder eines Teils dieses Guthabens.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.