§ 3 AO. Steuern, steuerliche Nebenleistungen

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[23. Dezember 2001][1. Januar 1977]
§ 3. Steuern, steuerliche Nebenleistungen § 3. Steuern, steuerliche Nebenleistungen
(1) [1] Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. [2] (weggefallen) (1) [1] Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. [2] Zölle und Abschöpfungen sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. (2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind Verspätungszuschläge (§ 152), Zinsen (§§ 233 bis 237), Säumniszuschläge (§ 240), Zwangsgelder (§ 329) und Kosten (§ 178, §§ 337 bis 345) sowie Zinsen im Sinne des Zollkodexes. (3) Steuerliche Nebenleistungen sind Verspätungszuschläge (§ 152), Zinsen (§§ 233 bis 237), Säumniszuschläge (§ 240), Zwangsgelder (§ 329) und Kosten (§ 178, §§ 337 bis 345).
(5) [1] Das Aufkommen der Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. [2] Das gilt nicht für Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes. [3] Diese Zinsen und die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu. (4) [1] Das Aufkommen der Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. [2] Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
[1. Januar 1977–23. Dezember 2001]
1§ 3. Steuern, steuerliche Nebenleistungen.
(1) [1] Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. [2] Zölle und Abschöpfungen sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Steuerliche Nebenleistungen sind Verspätungszuschläge (§ 152), Zinsen (§§ 233 bis 237), Säumniszuschläge (§ 240), Zwangsgelder (§ 329) und Kosten (§ 178, §§ 337 bis 345).
(4) [1] Das Aufkommen der Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. [2] Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.