§ 291 AO. Niederschrift
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
| [1. Januar 2009] | [1. Januar 1977] | 
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| § 291. Niederschrift | § 291. Niederschrift | 
| (1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen. | (1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen. | 
| (2) Die Niederschrift muß enthalten: | (2) Die Niederschrift muß enthalten: | 
| 1. Ort und Zeit der Aufnahme, | 1. Ort und Zeit der Aufnahme, | 
| 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge, | 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge, | 
| 3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist, | 3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist, | 
| 4. die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, daß nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei, | 4. die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, daß nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei, | 
| 5. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten. | 5. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten. | 
| (3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben. | (3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben. | 
| (4) [1] Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. [2] Absatz 2 Nr. 4 und 5 sowie § 87a Abs. 4 Satz 2 gelten nicht. | 
    [1. Januar 1977–1. Januar 2009]
    1§ 291. Niederschrift. 
        
(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
        
            (2) Die Niederschrift muß enthalten:
            
        - 1. Ort und Zeit der Aufnahme,
- 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
- 3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
- 4. die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, daß nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,
- 5. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.
(3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.