§ 284 AO. Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2002–1. Januar 2013]
1§ 284. Eidesstattliche Versicherung.
2(1) Der Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungsbehörde auf Verlangen ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn
  • 1. die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat,
  • 2. anzunehmen ist, daß durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird,
  • 3. der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 287) verweigert hat oder
  • 4. der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsschuldner wiederholt in seinen Wohn- und Geschäftsräumen nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte; dies gilt nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht.
3(2) 4[1] Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein
  • 1. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung);
  • 2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
5[2] Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Zivilprozeßordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, daß eine Austauschpfändung in Betracht kommt.
6(3) [1] Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. [2] Die Vollstreckungsbehörde kann von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen.
7(4) [1] Ein Vollstreckungsschuldner, der die in dieser Vorschrift oder die in § 807 der Zivilprozeßordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivilprozeßordnung) noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, daß er später Vermögen erworben hat oder daß ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihm aufgelöst worden ist. 8[2] Der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen bedarf es nicht. 9[3] Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung darüber besteht, daß der Vollstreckungsschuldner innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
10(5) [1] Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. [2] Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die eidesstattliche Versicherung abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.
11(6) [1] Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen. [2] Wird gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Rechtsbehelf eingelegt und begründet, ist der Vollstreckungsschuldner erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. [3] Dies gilt nicht, wenn und soweit die Einwendungen bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind.
12(7) 13[1] Nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat die Vollstreckungsbehörde dem nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung zuständigen Amtsgericht Namen, Vornamen, Geburtstag und Anschrift des Vollstreckungsschuldners sowie den Tag der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis mitzuteilen und eine beglaubigte Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu übersenden. [2] Die §§ 915a bis 915h der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden.
14(8) 15[1] Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, das nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung zuständige Amtsgericht um Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ersuchen. 16[2] Die §§ 901, 902, 904 bis 906, 909 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, §§ 910 und 913 bis 915h der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden. [3] Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. 17[4] § 292 gilt sinngemäß. 18[5] Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners kann die eidesstattliche Versicherung von dem nach § 902 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. 19[6] Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
20(9) Der Beschluss des Amtsgerichts, der das Ersuchen der Vollstreckungsbehörde um Anordnung der Haft ablehnt, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
2. 1. Januar 1999: Artt. 2 Abs. 11 Nr. 1 Buchst. a, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
3. 1. Januar 1999: Artt. 2 Abs. 11 Nr. 1 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
4. 1. Januar 1999: Artt. 9 Nr. 1 Buchst. g, 12 des Zweiten Gesetzes vom 19. Dezember 1998.
5. 1. Januar 1999: Artt. 2 Abs. 11 Nr. 1 Buchst. c, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
6. 1. Januar 1999: Artt. 2 Abs. 11 Nr. 1 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
7. 1. Januar 1999: Artt. 2 Abs. 11 Nr. 1 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
8. 1. Januar 1999: Artt. 2 Abs. 11 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. aa, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
9. 1. Januar 1999: Artt. 2 Abs. 11 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
10. 1. Januar 1999: Artt. 2 Abs. 11 Nr. 1 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
11. 1. Januar 1999: Artt. 2 Abs. 11 Nr. 1 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
12. 1. Januar 1999: Artt. 2 Abs. 11 Nr. 1 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
13. 1. Januar 1999: Artt. 2 Abs. 11 Nr. 1 Buchst. e, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
14. 1. Januar 1999: Artt. 2 Abs. 11 Nr. 1 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
15. 1. Januar 1999: Artt. 2 Abs. 11 Nr. 1 Buchst. f Doppelbuchst. aa, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
16. 1. Januar 1999: Artt. 2 Abs. 11 Nr. 1 Buchst. f Doppelbuchst. bb, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
17. 1. Januar 1999: Artt. 2 Abs. 11 Nr. 1 Buchst. f Doppelbuchst. cc, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
18. 30. Dezember 1999: Artt. 17 Nr. 20, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999.
19. 1. Januar 1999: Artt. 2 Abs. 11 Nr. 1 Buchst. f Doppelbuchst. cc, Doppelbuchst. ee, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
20. 1. Januar 2002: Artt. 44 Nr. 1, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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