§ 239 AO. Festsetzung der Zinsen

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[22. Juli 2022][1. Januar 2017]
§ 239. Festsetzung der Zinsen § 239. Festsetzung der Zinsen
(1) [1] Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. [2] Die Festsetzungsfrist beginnt: (1) [1] Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr. [2] Die Festsetzungsfrist beginnt:
1. in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist, 1. in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,
2. in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stundung geendet hat, 2. in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stundung geendet hat,
3. in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, 3. in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
4. in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist, 4. in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,
5. in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und 5. in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist.
6. in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet. [3] Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist. [3] Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.
(2) [1] Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. [2] Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens zehn Euro betragen. (2) [1] Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. [2] Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens zehn Euro betragen.
(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen (3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen
1. nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder 1. nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder
2. nach § 235 2. nach § 235
gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind. gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.
(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. (4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.
[1. Januar 2017–22. Juli 2022]
1§ 239. Festsetzung der Zinsen.
(1) [1] Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr. [2] Die Festsetzungsfrist beginnt:
  • 21. in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,
  • 32. in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stundung geendet hat,
  • 43. in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
  • 54. in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,
  • 65. in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist.
7[3] Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.
8(2) [1] Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. [2] Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens zehn Euro betragen.
9(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen
  • 1. nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder
  • 2. nach § 235
gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.
10(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
2. 30. Dezember 1993: Artt. 26 Nr. 32 Buchst. a, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993.
3. 3. August 1988: Artt. 15 Nr. 7 Buchst. b, 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1988.
4. 3. August 1988: Artt. 15 Nr. 7 Buchst. b, 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1988.
5. 3. August 1988: Artt. 15 Nr. 7 Buchst. b, 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1988.
6. 1. Januar 1996: Artt. 4 Nr. 15 Buchst. b, 11 Abs. 3 des Dritten Gesetzes vom 24. Juni 1994.
7. 30. Dezember 1993: Artt. 26 Nr. 32 Buchst. b, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993.
8. 1. Januar 2002: Artt. 23 Nr. 8, 38 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.
9. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 43, 23 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016.
10. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 43, 23 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016.

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