§ 167 AO. Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[23. Dezember 2001][30. Dezember 1993]
§ 167. Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern § 167. Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
(1) [1] Ist eine Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden (§ 150 Abs. 1 Satz 2), so ist eine Festsetzung der Steuer nach § 155 nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt. [2] Satz 1 gilt sinngemäß, wenn die Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichten ist. [3] Erkennt der Steuer- oder Haftungsschuldner nach Abschluß einer Außenprüfung im Sinne des § 193 Abs. 2 Nr. 1 seine Zahlungsverpflichtung schriftlich an, steht das Anerkenntnis einer Steueranmeldung gleich. (1) [1] Ist eine Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden (§ 150 Abs. 1 Satz 2), so ist eine Festsetzung der Steuer nach § 155 nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt. [2] Satz 1 gilt sinngemäß, wenn die Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichten ist. [3] Erkennt der Steuer- oder Haftungsschuldner nach Abschluß einer Außenprüfung im Sinne des § 193 Abs. 2 Nr. 1 seine Zahlungsverpflichtung schriftlich an, steht das Anerkenntnis einer Steueranmeldung gleich.
(2) [1] Steueranmeldungen gelten auch dann als rechtzeitig abgegeben, wenn sie fristgerecht bei der zuständigen Kasse eingehen. [2] Dies gilt nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern. (2) [1] Steueranmeldungen gelten auch dann als rechtzeitig abgegeben, wenn sie fristgerecht bei der zuständigen Kasse eingehen. [2] Dies gilt nicht für Zölle und Verbrauchsteuern.
[30. Dezember 1993–23. Dezember 2001]
1§ 167. Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern.
2(1) 3[1] Ist eine Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden (§ 150 Abs. 1 Satz 2), so ist eine Festsetzung der Steuer nach § 155 nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt. [2] Satz 1 gilt sinngemäß, wenn die Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichten ist. 4[3] Erkennt der Steuer- oder Haftungsschuldner nach Abschluß einer Außenprüfung im Sinne des § 193 Abs. 2 Nr. 1 seine Zahlungsverpflichtung schriftlich an, steht das Anerkenntnis einer Steueranmeldung gleich.
5(2) [1] Steueranmeldungen gelten auch dann als rechtzeitig abgegeben, wenn sie fristgerecht bei der zuständigen Kasse eingehen. [2] Dies gilt nicht für Zölle und Verbrauchsteuern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
2. 1. Januar 1987: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a, 25 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
3. 3. August 1988: Artt. 15 Nr. 2, 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1988.
4. 30. Dezember 1993: Artt. 26 Nr. 12, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993.
5. 1. Januar 1987: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. b, 25 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 19. Dezember 1985.

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