§ 15 AO. Angehörige

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[24. Juli 2014][1. Januar 1977]
§ 15. Angehörige § 15. Angehörige
(1) Angehörige sind: (1) Angehörige sind:
1. der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, 1. der Verlobte,
2. der Ehegatte oder Lebenspartner, 2. der Ehegatte,
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4. Geschwister, 4. Geschwister,
5. Kinder der Geschwister, 5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
7. Geschwister der Eltern, 7. Geschwister der Eltern,
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). 8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn (2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; 2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. 3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
[1. Januar 1977–24. Juli 2014]
1§ 15. Angehörige.
(1) Angehörige sind:
  • 1. der Verlobte,
  • 2. der Ehegatte,
  • 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
  • 4. Geschwister,
  • 5. Kinder der Geschwister,
  • 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
  • 7. Geschwister der Eltern,
  • 28. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
3(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
  • 1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
  • 2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
  • 3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
2. 1. Januar 1977: Artt. 7 Nr. 6 Buchst. a, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
3. 1. Januar 1977: Artt. 7 Nr. 6 Buchst. b, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.