§ 139c AO. Wirtschafts-Identifikationsnummer

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[6. November 2015][31. Dezember 2014]
§ 139c. Wirtschafts-Identifikationsnummer § 139c. Wirtschafts-Identifikationsnummer
(1) [1] Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. [2] Sie beginnt mit den Buchstaben "DE". Jede Wirtschafts-Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (1) [1] Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. [2] Sie beginnt mit den Buchstaben "DE". Jede Wirtschafts-Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.
(2) [1] Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet. [2] Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Geschäftszwecke oder für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist. [3] Soweit die Wirtschafts-Identifikationsnummer andere Nummern ersetzt, bleiben Rechtsvorschriften, die eine Übermittlung durch die Finanzbehörden an andere Behörden regeln, unberührt. (2) [1] Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet. [2] Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Geschäftszwecke oder für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist. [3] Soweit die Wirtschafts-Identifikationsnummer andere Nummern ersetzt, bleiben Rechtsvorschriften, die eine Übermittlung durch die Finanzbehörden an andere Behörden regeln, unberührt.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind, folgende Daten: (3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind, folgende Daten:
1. Wirtschafts-Identifikationsnummer, 1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,
2. Identifikationsnummer, 2. Identifikationsnummer,
3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name des Unternehmens, 3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name des Unternehmens,
4. frühere Firmennamen oder Namen des Unternehmens, 4. frühere Firmennamen oder Namen des Unternehmens,
5. Rechtsform, 5. Rechtsform,
6. Wirtschaftszweignummer, 6. Wirtschaftszweignummer,
7. amtlicher Gemeindeschlüssel, 7. amtlicher Gemeindeschlüssel,
8. Anschrift des Unternehmens, Firmensitz, 8. Anschrift des Unternehmens, Firmensitz,
9. Handelsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung), 9. Handelsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),
10. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, 10. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,
11. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit, 11. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,
12. zuständige Finanzbehörden, 12. zuständige Finanzbehörden,
13. Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a, 13. Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a,
14. Angaben zu verbundenen Unternehmen. 14. Angaben zu verbundenen Unternehmen.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu juristischen Personen folgende Daten: (4) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu juristischen Personen folgende Daten:
1. Wirtschafts-Identifikationsnummer, 1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,
2. Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter, 2. Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter,
3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs), 3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs),
4. frühere Firmennamen, 4. frühere Firmennamen,
5. Rechtsform, 5. Rechtsform,
6. Wirtschaftszweignummer, 6. Wirtschaftszweignummer,
7. amtlicher Gemeindeschlüssel, 7. amtlicher Gemeindeschlüssel,
8. Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung, 8. Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung,
9. Datum des Gründungsaktes, 9. Datum des Gründungsaktes,
10. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung), 10. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),
11. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, 11. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,
12. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit, 12. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,
13. Zeitpunkt der Auflösung, 13. Zeitpunkt der Auflösung,
14. Datum der Löschung im Register, 14. Datum der Löschung im Register,
15. verbundene Unternehmen, 15. verbundene Unternehmen,
16. zuständige Finanzbehörden, 16. zuständige Finanzbehörden,
17. Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a. 17. Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a.
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu Personenvereinigungen folgende Daten: (5) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu Personenvereinigungen folgende Daten:
1. Wirtschafts-Identifikationsnummer, 1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,
2. Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter, 2. Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter,
3. Identifikationsmerkmale der Beteiligten, 3. Identifikationsmerkmale der Beteiligten,
4. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der Personenvereinigung, 4. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der Personenvereinigung,
5. frühere Firmennamen oder Namen der Personenvereinigung, 5. frühere Firmennamen oder Namen der Personenvereinigung,
6. Rechtsform, 6. Rechtsform,
7. Wirtschaftszweignummer, 7. Wirtschaftszweignummer,
8. amtlicher Gemeindeschlüssel, 8. amtlicher Gemeindeschlüssel,
9. Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung, 9. Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung,
10. Datum des Gesellschaftsvertrags, 10. Datum des Gesellschaftsvertrags,
11. Handels- oder Partnerschaftsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung), 11. Handels- oder Partnerschaftsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),
12. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, 12. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,
13. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit, 13. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,
14. Zeitpunkt der Auflösung, 14. Zeitpunkt der Auflösung,
15. Zeitpunkt der Beendigung, 15. Zeitpunkt der Beendigung,
16. Datum der Löschung im Register, 16. Datum der Löschung im Register,
17. verbundene Unternehmen, 17. verbundene Unternehmen,
18. zuständige Finanzbehörden, 18. zuständige Finanzbehörden,
19. Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a. 19. Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a.
(5a) [1] Bei jedem wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Absatz 3) wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer für jede einzelne seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten, jeden seiner Betriebe sowie für jede seiner Betriebstätten um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt, so dass die Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen in Besteuerungsverfahren eindeutig identifiziert werden können. [2] Der ersten wirtschaftlichen Tätigkeit des wirtschaftlich Tätigen, seinem ersten Betrieb oder seiner ersten Betriebstätte wird vom Bundeszentralamt für Steuern hierbei das Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet. [3] Jeder weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit, jedem weiteren Betrieb sowie jeder weiteren Betriebstätte des wirtschaftlich Tätigen ordnet das Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde fortlaufend ein eigenes Unterscheidungsmerkmal zu. [4] Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu den einzelnen wirtschaftlichen Tätigkeiten, den einzelnen Betrieben sowie den einzelnen Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen folgende Daten: (5a) [1] Bei jedem wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Absatz 3) wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer für jede einzelne seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten, jeden seiner Betriebe sowie für jede seiner Betriebstätten um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt, so dass die Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen in Besteuerungsverfahren eindeutig identifiziert werden können. [2] Der ersten wirtschaftlichen Tätigkeit des wirtschaftlich Tätigen, seinem ersten Betrieb oder seiner ersten Betriebstätte wird vom Bundeszentralamt für Steuern hierbei das Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet. [3] Jeder weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit, jedem weiteren Betrieb sowie jeder weiteren Betriebstätte des wirtschaftlich Tätigen ordnet das Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde fortlaufend ein eigenes Unterscheidungsmerkmal zu. [4] Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu den einzelnen wirtschaftlichen Tätigkeiten, den einzelnen Betrieben sowie den einzelnen Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen folgende Daten:
1. Unterscheidungsmerkmal, 1. Unterscheidungsmerkmal,
2. Wirtschafts-Identifikationsnummer des wirtschaftlich Tätigen, 2. Wirtschafts-Identifikationsnummer des wirtschaftlich Tätigen,
3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte, 3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,
4. frühere Firmennamen oder Namen der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte, 4. frühere Firmennamen oder Namen der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,
5. Rechtsform, 5. Rechtsform,
6. Wirtschaftszweignummer, 6. Wirtschaftszweignummer,
7. amtlicher Gemeindeschlüssel, 7. amtlicher Gemeindeschlüssel,
8. Anschrift der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte, 8. Anschrift oder Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,
9. Registereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung), 9. Registereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),
10. Datum der Eröffnung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit, 10. Datum der Eröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,
11. Datum der Einstellung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit, 11. Datum der Einstellung oder der Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,
12. Datum der Löschung im Register, 12. Datum der Löschung im Register,
13. zuständige Finanzbehörden. 13. zuständige Finanzbehörden.
(6) Die Speicherung der in den Absätzen 3 bis 5a aufgeführten Daten erfolgt, um (6) Die Speicherung der in den Absätzen 3 bis 5a aufgeführten Daten erfolgt, um
1. sicherzustellen, dass eine vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht noch einmal für einen anderen wirtschaftlich Tätigen verwendet wird, 1. sicherzustellen, dass eine vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht noch einmal für einen anderen wirtschaftlich Tätigen verwendet wird,
2. für einen wirtschaftlich Tätigen die vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer festzustellen, 2. für einen wirtschaftlich Tätigen die vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer festzustellen,
3. zu erkennen, welche Finanzbehörden zuständig sind, 3. zu erkennen, welche Finanzbehörden zuständig sind,
4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können, 4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,
5. den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen. 5. den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.
(7) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 6 genannten Zwecke verwendet werden, es sei denn, eine Rechtsvorschrift sieht eine andere Verwendung ausdrücklich vor. (7) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 6 genannten Zwecke verwendet werden, es sei denn, eine Rechtsvorschrift sieht eine andere Verwendung ausdrücklich vor.
[31. Dezember 2014–6. November 2015]
1§ 139c. Wirtschafts-Identifikationsnummer.
(1) 2[1] Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. [2] Sie beginnt mit den Buchstaben "DE". Jede Wirtschafts-Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.
(2) [1] Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet. [2] Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Geschäftszwecke oder für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist. [3] Soweit die Wirtschafts-Identifikationsnummer andere Nummern ersetzt, bleiben Rechtsvorschriften, die eine Übermittlung durch die Finanzbehörden an andere Behörden regeln, unberührt.
3(3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind, folgende Daten:
  • 1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,
  • 2. Identifikationsnummer,
  • 3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name des Unternehmens,
  • 4. frühere Firmennamen oder Namen des Unternehmens,
  • 5. Rechtsform,
  • 6. Wirtschaftszweignummer,
  • 7. amtlicher Gemeindeschlüssel,
  • 8. Anschrift des Unternehmens, Firmensitz,
  • 9. Handelsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),
  • 10. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,
  • 11. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,
  • 412. zuständige Finanzbehörden,
  • 513. Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a,
  • 614. Angaben zu verbundenen Unternehmen.
7(4) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu juristischen Personen folgende Daten:
  • 1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,
  • 2. Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter,
  • 3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs),
  • 4. frühere Firmennamen,
  • 5. Rechtsform,
  • 6. Wirtschaftszweignummer,
  • 7. amtlicher Gemeindeschlüssel,
  • 8. Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung,
  • 9. Datum des Gründungsaktes,
  • 10. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),
  • 11. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,
  • 12. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,
  • 13. Zeitpunkt der Auflösung,
  • 14. Datum der Löschung im Register,
  • 15. verbundene Unternehmen,
  • 816. zuständige Finanzbehörden,
  • 917. Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a.
10(5) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu Personenvereinigungen folgende Daten:
  • 1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,
  • 2. Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter,
  • 3. Identifikationsmerkmale der Beteiligten,
  • 4. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der Personenvereinigung,
  • 5. frühere Firmennamen oder Namen der Personenvereinigung,
  • 6. Rechtsform,
  • 7. Wirtschaftszweignummer,
  • 8. amtlicher Gemeindeschlüssel,
  • 9. Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung,
  • 10. Datum des Gesellschaftsvertrags,
  • 11. Handels- oder Partnerschaftsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),
  • 12. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,
  • 13. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,
  • 14. Zeitpunkt der Auflösung,
  • 15. Zeitpunkt der Beendigung,
  • 16. Datum der Löschung im Register,
  • 17. verbundene Unternehmen,
  • 1118. zuständige Finanzbehörden,
  • 1219. Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a.
13(5a) [1] Bei jedem wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Absatz 3) wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer für jede einzelne seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten, jeden seiner Betriebe sowie für jede seiner Betriebstätten um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt, so dass die Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen in Besteuerungsverfahren eindeutig identifiziert werden können. [2] Der ersten wirtschaftlichen Tätigkeit des wirtschaftlich Tätigen, seinem ersten Betrieb oder seiner ersten Betriebstätte wird vom Bundeszentralamt für Steuern hierbei das Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet. [3] Jeder weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit, jedem weiteren Betrieb sowie jeder weiteren Betriebstätte des wirtschaftlich Tätigen ordnet das Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde fortlaufend ein eigenes Unterscheidungsmerkmal zu. [4] Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu den einzelnen wirtschaftlichen Tätigkeiten, den einzelnen Betrieben sowie den einzelnen Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen folgende Daten:
  • 1. Unterscheidungsmerkmal,
  • 2. Wirtschafts-Identifikationsnummer des wirtschaftlich Tätigen,
  • 3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,
  • 4. frühere Firmennamen oder Namen der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,
  • 5. Rechtsform,
  • 6. Wirtschaftszweignummer,
  • 7. amtlicher Gemeindeschlüssel,
  • 8. Anschrift oder Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,
  • 9. Registereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),
  • 10. Datum der Eröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,
  • 11. Datum der Einstellung oder der Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,
  • 12. Datum der Löschung im Register,
  • 13. zuständige Finanzbehörden.
14(6) Die Speicherung der in den Absätzen 3 bis 5a aufgeführten Daten erfolgt, um
  • 1. sicherzustellen, dass eine vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht noch einmal für einen anderen wirtschaftlich Tätigen verwendet wird,
  • 2. für einen wirtschaftlich Tätigen die vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer festzustellen,
  • 3. zu erkennen, welche Finanzbehörden zuständig sind,
  • 4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,
  • 5. den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.
(7) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 6 genannten Zwecke verwendet werden, es sei denn, eine Rechtsvorschrift sieht eine andere Verwendung ausdrücklich vor.
Anmerkungen:
1. 20. Dezember 2003: Artt. 8 Nr. 4, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003.
2. 16. Dezember 2004: Artt. 8 Nr. 5 Buchst. a, 22 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
3. 1. Januar 2006: Artt. 4 Abs. 22, 6 S. 2 des Gesetzes vom 22. September 2005.
4. 31. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2014.
5. 31. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2014.
6. 31. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2014.
7. 1. Januar 2006: Artt. 4 Abs. 22, 6 S. 2 des Gesetzes vom 22. September 2005.
8. 31. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2014.
9. 31. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2014.
10. 1. Januar 2006: Artt. 4 Abs. 22, 6 S. 2 des Gesetzes vom 22. September 2005.
11. 31. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2014.
12. 31. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2014.
13. 31. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. d, 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2014.
14. 31. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. e, 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2014.

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