§ 139b AO. Identifikationsnummer

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[25. Juni 2017][1. November 2015]
§ 139b. Identifikationsnummer § 139b. Identifikationsnummer
(1) [1] Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. [2] Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (1) [1] Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. [2] Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.
(2) [1] Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet. [2] Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen (2) [1] Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet. [2] Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen
1. die Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet, 1. die Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
2. ihre Dateien nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder für den Zugriff erschließen, als dies für regelmäßige Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist, 2. ihre Dateien nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder für den Zugriff erschließen, als dies für regelmäßige Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist,
3. eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die Erhebung und Verwendung nach Nummer 1 zulässig wäre, 3. eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die Erhebung und Verwendung nach Nummer 1 zulässig wäre,
4. eine durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes oder ein Unternehmen einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller steuerlichen Mitwirkungspflichten verwenden, soweit die Mitwirkungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die verwendende Stelle zum selben Unternehmensverbund wie die Stelle gehört, die die Identifikationsnummer erhoben hat und die Verarbeitung nach Nummer 1 zulässig wäre. [3] Vertragsbestimmungen und Einwilligungserklärungen, die darauf gerichtet sind, eine nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zulässige Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer zu ermöglichen, sind unwirksam. 4. eine durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die verwendende Stelle zum selben Unternehmensverbund wie die Stelle gehört, die die Identifikationsnummer erhoben hat und die Erhebung und Verwendung nach Nummer 1 zulässig wäre. [3] Vertragsbestimmungen und Einwilligungserklärungen, die darauf gerichtet sind, eine nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zulässige Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer zu ermöglichen, sind unwirksam.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen folgende Daten: (3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen folgende Daten:
1. Identifikationsnummer, 1. Identifikationsnummer,
2. Wirtschafts-Identifikationsnummern, 2. Wirtschafts-Identifikationsnummern,
3. Familienname, 3. Familienname,
4. frühere Namen, 4. frühere Namen,
5. Vornamen, 5. Vornamen,
6. Doktorgrad, 6. Doktorgrad,
7. (weggefallen) 7. (weggefallen)
8. Tag und Ort der Geburt, 8. Tag und Ort der Geburt,
9. Geschlecht, 9. Geschlecht,
10. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, 10. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
11. zuständige Finanzbehörden, 11. zuständige Finanzbehörden,
12. Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz, 12. Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz,
13. Sterbetag, 13. Sterbetag,
14. Tag des Ein- und Auszugs. 14. Tag des Ein- und Auszugs.
(4) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden gespeichert, um (4) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden gespeichert, um
1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identifikationsnummer erhält und eine Identifikationsnummer nicht mehrfach vergeben wird, 1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identifikationsnummer erhält und eine Identifikationsnummer nicht mehrfach vergeben wird,
2. die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen festzustellen, 2. die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen festzustellen,
3. zu erkennen, welche Finanzbehörden für einen Steuerpflichtigen zuständig sind, 3. zu erkennen, welche Finanzbehörden für einen Steuerpflichtigen zuständig sind,
4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können, 4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,
5. den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen. 5. den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.
(5) [1] Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 4 genannten Zwecke verwendet werden. [2] Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz sind zu beachten und im Fall einer zulässigen Datenübermittlung ebenfalls zu übermitteln. [3] Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, hat die Übermittlungssperren ebenfalls zu beachten. (5) [1] Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 4 genannten Zwecke verwendet werden. [2] Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz sind zu beachten und im Fall einer zulässigen Datenübermittlung ebenfalls zu übermitteln. [3] Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, hat die Übermittlungssperren ebenfalls zu beachten.
(6) [1] Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern für jeden in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten: (6) [1] Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern für jeden in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten:
1. Familienname, 1. Familienname,
2. frühere Namen, 2. frühere Namen,
3. Vornamen, 3. Vornamen,
4. Doktorgrad, 4. Doktorgrad,
5. (weggefallen) 5. (weggefallen)
6. Tag und Ort der Geburt, 6. Tag und Ort der Geburt,
7. Geschlecht, 7. Geschlecht,
8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, 8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung,
9. Tag des Ein- und Auszugs, 9. Tag des Ein- und Auszugs,
10. Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz. [2] Hierzu haben die Meldebehörden jedem in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung registrierten Einwohner ein Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal zu vergeben. [3] Dieses übermitteln sie zusammen mit den Daten nach Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern. [4] Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt ab dem Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals, der durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund von Artikel 97 § 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bestimmt wird. [5] Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der zuständigen Meldebehörde die dem Steuerpflichtigen zugeteilte Identifikationsnummer zur Speicherung im Melderegister unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit und löscht das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal anschließend. [6] (weggefallen) 10. Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz. [2] Hierzu haben die Meldebehörden jedem in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung registrierten Einwohner ein Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal zu vergeben. [3] Dieses übermitteln sie zusammen mit den Daten nach Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern. [4] Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt ab dem Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals, der durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund von Artikel 97 § 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bestimmt wird. [5] Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der zuständigen Meldebehörde die dem Steuerpflichtigen zugeteilte Identifikationsnummer zur Speicherung im Melderegister unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit und löscht das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal anschließend. [6] (weggefallen)
(7) [1] Die Meldebehörden haben im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister sowie im Falle der Speicherung einer Person, für die bisher keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 6 Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer zu übermitteln. [2] Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (7) [1] Die Meldebehörden haben im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister sowie im Falle der Speicherung einer Person, für die bisher keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 6 Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer zu übermitteln. [2] Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(8) Die Meldebehörde teilt dem Bundeszentralamt für Steuern Änderungen der in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 10 bezeichneten Daten sowie bei Sterbefällen den Sterbetag unter Angabe der Identifikationsnummer oder, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit. (8) Die Meldebehörde teilt dem Bundeszentralamt für Steuern Änderungen der in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 10 bezeichneten Daten sowie bei Sterbefällen den Sterbetag unter Angabe der Identifikationsnummer oder, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit.
(9) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet die Meldebehörden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihm von den Meldebehörden übermittelten Daten vorliegen. (9) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet die Meldebehörden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihm von den Meldebehörden übermittelten Daten vorliegen.
[1. November 2015–25. Juni 2017]
1§ 139b. Identifikationsnummer.
(1) [1] Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. [2] Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.
(2) [1] Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet. [2] Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen
  • 1. die Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
  • 22. ihre Dateien nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder für den Zugriff erschließen, als dies für regelmäßige Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist,
  • 33. eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die Erhebung und Verwendung nach Nummer 1 zulässig wäre,
  • 44. eine durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die verwendende Stelle zum selben Unternehmensverbund wie die Stelle gehört, die die Identifikationsnummer erhoben hat und die Erhebung und Verwendung nach Nummer 1 zulässig wäre.
[3] Vertragsbestimmungen und Einwilligungserklärungen, die darauf gerichtet sind, eine nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zulässige Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer zu ermöglichen, sind unwirksam.
5(3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen folgende Daten:
  • 1. Identifikationsnummer,
  • 2. Wirtschafts-Identifikationsnummern,
  • 3. Familienname,
  • 4. frühere Namen,
  • 5. Vornamen,
  • 6. Doktorgrad,
  • 67. (weggefallen)
  • 8. Tag und Ort der Geburt,
  • 9. Geschlecht,
  • 10. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
  • 11. zuständige Finanzbehörden,
  • 712. Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz,
  • 813. Sterbetag,
  • 914. Tag des Ein- und Auszugs.
(4) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden gespeichert, um
  • 1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identifikationsnummer erhält und eine Identifikationsnummer nicht mehrfach vergeben wird,
  • 2. die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen festzustellen,
  • 103. zu erkennen, welche Finanzbehörden für einen Steuerpflichtigen zuständig sind,
  • 4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,
  • 5. den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.
11(5) [1] Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 4 genannten Zwecke verwendet werden. 12[2] Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz sind zu beachten und im Fall einer zulässigen Datenübermittlung ebenfalls zu übermitteln. [3] Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, hat die Übermittlungssperren ebenfalls zu beachten.
(6) 13[1] Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern für jeden in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten:
  • 1. Familienname,
  • 2. frühere Namen,
  • 3. Vornamen,
  • 4. Doktorgrad,
  • 145. (weggefallen)
  • 6. Tag und Ort der Geburt,
  • 7. Geschlecht,
  • 158. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung,
  • 169. Tag des Ein- und Auszugs,
  • 1710. Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz.
18[2] Hierzu haben die Meldebehörden jedem in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung registrierten Einwohner ein Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal zu vergeben. 19[3] Dieses übermitteln sie zusammen mit den Daten nach Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern. 20[4] Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt ab dem Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals, der durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund von Artikel 97 § 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bestimmt wird. 21[5] Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der zuständigen Meldebehörde die dem Steuerpflichtigen zugeteilte Identifikationsnummer zur Speicherung im Melderegister unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit und löscht das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal anschließend. 22[6] (weggefallen)
(7) 23[1] Die Meldebehörden haben im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister sowie im Falle der Speicherung einer Person, für die bisher keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 6 Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer zu übermitteln. 24[2] Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
25(8) Die Meldebehörde teilt dem Bundeszentralamt für Steuern Änderungen der in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 10 bezeichneten Daten sowie bei Sterbefällen den Sterbetag unter Angabe der Identifikationsnummer oder, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit.
26(9) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet die Meldebehörden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihm von den Meldebehörden übermittelten Daten vorliegen.
Anmerkungen:
1. 20. Dezember 2003: Artt. 8 Nr. 4, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003.
2. 31. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2014.
3. 31. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst bb, 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2014.
4. 31. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst bb, 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2014.
5. 1. Januar 2006: Artt. 4 Abs. 22, 6 S. 2 des Gesetzes vom 22. September 2005.
6. 1. November 2007: Artt. 8, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007.
7. 1. November 2015: Artt. 2 Abs. 10, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
8. 31. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2014.
9. 31. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2014.
10. 16. Dezember 2004: Artt. 8 Nr. 4 Buchst. a, 22 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
11. 29. Dezember 2007: Artt. 14 Nr. 4 Buchst. b, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007.
12. 1. November 2015: Artt. 2 Abs. 10, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
13. 1. Januar 2006: Artt. 4 Abs. 22, 6 S. 2 des Gesetzes vom 22. September 2005.
14. 1. November 2007: Artt. 8, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007.
15. 29. Dezember 2007: Artt. 14 Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007.
16. 29. Dezember 2007: Artt. 14 Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007.
17. 1. November 2015: Artt. 2 Abs. 10, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
18. 19. Dezember 2006: Artt. 10 Nr. 10 Buchst. a, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
19. 19. Dezember 2006: Artt. 10 Nr. 10 Buchst. a, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
20. 19. Dezember 2006: Artt. 10 Nr. 10 Buchst. a, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
21. 19. Dezember 2006: Artt. 10 Nr. 10 Buchst. a, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
22. 31. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2014.
23. 1. Januar 2006: Artt. 4 Abs. 22, 6 S. 2 des Gesetzes vom 22. September 2005.
24. 31. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. d, 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2014.
25. 29. Dezember 2007: Artt. 14 Nr. 4 Buchst. e, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007.
26. 1. Januar 2006: Artt. 4 Abs. 22, 6 S. 2 des Gesetzes vom 22. September 2005.

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