§ 134 AO

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1977][24. März 1976]
§ 134. Personenstands- und Betriebsaufnahme § 134. […]
(1) [1] Zur Erfassung von Personen und Unternehmen, die der Besteuerung unterliegen, können die Gemeinden für die Finanzbehörden eine Personenstands- und Betriebsaufnahme durchführen. [2] Die Gemeinden haben hierbei die Befugnisse nach den §§ 328 bis 335. (1) […]
(2) Die Personenstandsaufnahme erstreckt sich nicht auf diejenigen Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei, die in Dienstunterkünften untergebracht sind und keine andere Wohnung haben. (2) […]
(3) [1] Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt der Erhebungen. [2] Sie können den Umfang der Erhebungen (§ 135) auf bestimmte Gemeinden und bestimmte Angaben beschränken. [3] Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Finanzbehörden übertragen. (3) [1] Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt der Erhebungen. [2] Sie können den Umfang der Erhebungen (§ 135) auf bestimmte Gemeinden und bestimmte Angaben beschränken. [3] Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Finanzbehörden übertragen.
(4) [1] Mit der Personenstands- und Betriebsaufnahme können die Gemeinden für ihre Zwecke besondere Erhebungen verbinden, soweit für diese Erhebungen eine Rechtsgrundlage besteht. [2] Für solche Erhebungen gilt Absatz 1 Satz 2 nicht. (4) […]
[24. März 1976–1. Januar 1977]
1§ 134. […].
(1) […]
(2) […]
2(3) [1] Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt der Erhebungen. [2] Sie können den Umfang der Erhebungen (§ 135) auf bestimmte Gemeinden und bestimmte Angaben beschränken. [3] Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Finanzbehörden übertragen.
(4) […]
Anmerkungen:
1. 24. März 1976: § 415 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. März 1976.
2. 24. März 1976: § 415 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. März 1976.