§ 122a AO. Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[10. Dezember 2020]
1§ 122a. Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf.
(1) Verwaltungsakte können mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden.
(2) [1] Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. [2] Der Widerruf wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(3) Für den Datenabruf hat sich die abrufberechtigte Person nach Maßgabe des § 87a Absatz 8 zu authentisieren.
(4) [1] Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. [2] Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. [3] Kann die Finanzbehörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat. [4] Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben.
2(5) Entscheidet sich die Finanzbehörde, den Verwaltungsakt im Postfach des Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz zum Datenabruf bereitzustellen, gelten abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Onlinezugangsgesetzes die Regelungen des Absatzes 4.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 20, 23 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016.
2. 10. Dezember 2020: Artt. 5 Nr. 1, 10 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 3. Dezember 2020.

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