§ 26a AGG. Rechtsstellung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006
[28. Mai 2022]
1§ 26a. Rechtsstellung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung.
(1) [1] Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. [2] Sie oder er ist bei der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
Anmerkungen:
1. 28. Mai 2022: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022.