§ 13 AGG. Beschwerderecht

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006
[18. August 2006]
1§ 13. Beschwerderecht.
(1) [1] Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. [2] Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.
(2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 18. August 2006: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.