§ 41 AEntG. Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) vom 20. April 2009
[1. Juli 2023]
1§ 41. Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung.
(1) Die nach § 13b Absatz 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen sind frühestens ab dem 30. Juli 2020 anzuwenden.
(2) [1] Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer nach § 13b Absatz 1 werden Zeiten der Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 mitgezählt. [2] Hat die Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 begonnen, gilt die Mitteilung nach § 13b Absatz 2 als abgegeben.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 18, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2023.

Umfeld von § 41 AEntG

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