Bundesarbeitsgericht
Auslegung eines Tarifvertrages – Redaktionsversehen

BAG, Urteil vom 21. 11. 2012 – 4 AZR 139/11 (lexetius.com/2012,6695)

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Januar 2011 – 17 Sa 938/10 – teilweise aufgehoben, soweit es die Berufung zurückgewiesen hat.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2010 – 4 Ca 9457/09 – auch im Übrigen abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
[1] Tatbestand: Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin und in diesem Zusammenhang über die Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung.
[2] Die Klägerin ist bei der Beklagten als Purserette I in Teilzeit beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrages vom 8. Februar 1996 heißt es:
"Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent geltenden Tarifverträgen, … und aus den Bestimmungen dieses Vertrages."
[3] Die Klägerin wurde zunächst nach der Beschäftigungsgruppe "Stewardessen/Stewards/Kabinenbesatzungen Kontinent Stufe 00" und ab dem Monat September 1996 nach der Stufe 1 vergütet. Nach Stufensteigerungen erhielt sie seit dem Monat September 2005 eine Vergütung nach der Stufe 10 der maßgebenden Grundvergütungstabelle. In der Zeit vom 26. Oktober 2005 bis 28. August 2008 befand sie sich in Elternzeit. Danach zahlte die Beklagte weiterhin eine Vergütung auf Grundlage der Stufe 10 der Grundvergütungstabelle. Die Klägerin verlangte erfolglos eine Anpassung der Stufen unter Berücksichtigung ihrer Elternzeit.
[4] Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und ausgeführt: Sie habe einen Anspruch auf ein Entgelt nach der Stufe 12 und ab dem Monat September 2008 nach der Stufe 13 des Vergütungstarifvertrages Nr. 36 für das Kabinenpersonal (vom 8. Mai 2005 – VTV Nr. 36). Die Elternzeit sei bei den Stufensteigerungen zu berücksichtigen. Der VTV Nr. 36 sehe für vor dem 1. Juli 2005 eingestellte Mitarbeiter die weitere Geltung des § 3 Vergütungstarifvertrag Nr. 35 für das Kabinenpersonal (vom 20. Mai 2003 – VTV Nr. 35) idF vom 1. Mai 2004 vor. Anders als § 3 Abs. 5 Unterabs. 2 VTV Nr. 36 nehme der VTV Nr. 35 Elternzeiten bei der Ermittlung der Vergütungsstufe nicht aus.
[5] Die Klägerin hat – soweit für die Revision von Bedeutung – zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 126,31 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2008 abzüglich am 26. Februar 2010 gezahlter 83,21 Euro netto zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 248,69 Euro brutto sowie 289,57 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 348,29 Euro seit dem 1. Oktober 2008 abzüglich am 26. Februar 2010 gezahlter 198,15 Euro netto zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 350,51 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2008 abzüglich am 26. Februar 2010 gezahlter 4,64 Euro netto zu zahlen.
[6] Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Tarifvertragsparteien hätten unabhängig vom Einstellungsdatum der Mitarbeiter vereinbart, Beschäftigungszeiten, in denen das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate ununterbrochen geruht habe, bei den Stufensteigerungen nicht mehr zu berücksichtigen. Bereits mit der "Konzertierten Aktion Kabine" vom 3. Mai 2005 sei eine Neufassung des VTV vereinbart worden, wie sie sich jetzt im VTV Nr. 36 wiederfinde. Soweit der VTV Nr. 36 nicht auf die mit der "Konzertierten Aktion Kabine" vom 3. Mai 2005 vereinbarte Fassung des VTV Nr. 35 verweise, sondern irrtümlich auf das Datum der Tarifvereinbarung "Konzertierte Aktion Cockpit" vom 1. Mai 2004 Bezug nehme, handele es sich um ein Redaktionsversehen.
[7] Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten – soweit für die Revision von Bedeutung – zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Klageabweisung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
[8] Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Klage unbegründet. Die Klägerin kann keine Vergütung nach der Stufe 12 der Grundvergütungstabelle des VTV Nr. 36 beanspruchen. Die Elternzeit der Klägerin ist bei den Stufensteigerungen nicht zu berücksichtigen.
[9] I. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die für den Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent geltenden Tarifverträge Anwendung.
[10] II. Danach sind für den vorliegenden Rechtsstreit die folgenden Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien maßgebend:
[11] 1. Nach dem VTV Nr. 35 gilt für die Grundvergütung und Stufensteigerung:
"§ 3 Grundvergütung, Schichtzulage
1. Die Höhe der Grundvergütung für Stewardessen/Stewards und die Mindestgrundvergütung für Purseretten/Purser richtet sich nach Abs. (8).
2. Stewardessen/Stewards erhalten für 18 Monate * eine Grundvergütung der Stufe 0, danach der Stufe 1 der Tabelle in Abs. (8). Der Monat der Erreichung der Stufe 1 gilt als individuelles Steigerungsdatum.
* Für Mitarbeiter mit Einstellungsdatum vor 01. 07. 2003 gilt § 3 II in der Fassung des VTV Nr. 34. …
5. Die Grundvergütung steigt ab der Stufe 1 grundsätzlich mit der Vollendung jeden Beschäftigungsjahres in einer Stufe zum nächsten individuellen Steigerungsdatum auf die nächsthöhere Stufe bis zum Betrag der letzten Stufe der jeweiligen Beschäftigungsgruppe. …
Bei unbezahltem Sonderurlaub ab 365 Tagen gilt die gesamte Zeit des Sonderurlaubs nicht als Beschäftigungszeit. …
8. Grundvergütungstabelle für Stewardessen/Stewards und Mindestgrundvergütungstabelle für Purseretten/Purser (in EUR) …"
[12] 2. Am 3. Mai 2005 vereinbarten die Tarifvertragsparteien die "Konzertierte Aktion Kabine", die auszugsweise wie folgt lautet:
"A) Neue Wettbewerbsfähigkeit/Aktionsplan 2005—2006 …
4. Vergütungsstruktur Kabine
Modifikation der Vergütungsstruktur gemäß Anlage 2.
5. Verlängerung Vergütungstarifverträge
a) Die Laufzeit des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 für das Kabinenpersonal der DLH wird unter Berücksichtigung der nachfolgenden Modifikationen wieder in Kraft gesetzt und bis 31. 12. 2008 verlängert. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Quartalsende. …
B) Nachhaltige Zukunftssicherung Kabine 2007 – 2008 …
1. Einkommenssicherung
a) Im Zuge der Verlängerung der Laufzeit bis 31. Dezember 2008 werden mit Wirkung zum 1. Juli 2007 die individuellen Grundvergütungen sowie Tabelleneckwerte (Eingangswerte, Endwerte und Steigerungsbeträge, Zulagen für PI und PII) um die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für das jeweilige Vorjahr veröffentlichte durchschnittliche Entwicklung der Tarifentgeltabschlüsse im gesamten deutschen Wirtschaftsgebiet (West) – mindestens um 2, 5 % – erhöht.
b) Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 werden die individuellen Grundvergütungen sowie die Tabelleneckwerte (Eingangswerte, Endwerte und Steigerungsbeträge, Zulagen für PI und PII) um den zu diesem Zeitpunkt vom statistischen Bundesamt für das Vorjahr amtlich ermittelten Inflationswert (Verbraucherpreisindex) erhöht. …
C) Laufzeit
Ziffer A) 5. dieser Vereinbarung tritt zum 01. 01. 2005, im übrigen treten die Regelungen zum 01. 07. 2005 in Kraft und haben eine Laufzeit bis zum 31. 12. 2008; …"
[13] Anlage 2 zu Buchst. A) Nr. 4 der "Konzertierten Aktion Kabine" regelt ua.:
"Vergütungsstruktur Kabine
1. Die Vergütungstabelle gemäß § 3 Abs. (8) VTV Nr. 35 Kabine wird für ab dem 01. 07. 2005 neu eingestellte Mitarbeiter um folgende drei Vorschaltstufen ergänzt. Die Steigerungen erfolgen innerhalb der Vorschaltstufen nach Ablauf von jeweils 2 Beschäftigungsjahren. …
2. Beschäftigungszeiten, in denen das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate hintereinander ruht (… Elternzeit) …, bleiben bei den Stufensteigerungen unberücksichtigt."
[14] 3. Der am 8. Mai 2005 geschlossene VTV Nr. 36 enthält folgende Bestimmungen:
"§ 3 Grundvergütung *, Schichtzulage
(1) Die Höhe der Grundvergütung für Stewardessen/Stewards und die Mindestgrundvergütung für Purseretten/Purser richtet sich nach Abs. (8). …
(3) Purseretten/Purser erhalten eine Grundvergütung, die sich ab Purser-Werdung individuell aus ihrer Flugbegleiter-Grundvergütung nach Maßgabe der Abs. (5) bis (9) entwickelt. …
(5) Die Grundvergütung steigt innerhalb der Vergütungsstufen 1A – 1C mit der Vollendung von 2 Beschäftigungsjahren in einer Stufe zum nächsten individuellen Steigerungsdatum auf die nächsthöhere Stufe bis maximal in Stufe 1C. Ab Stufe 2 steigt die Grundvergütung mit der Vollendung jeden Beschäftigungsjahres in einer Stufe zum nächsten individuellen Steigerungsdatum auf die nächsthöhere Stufe bis zum Betrag der letzten Stufe der jeweiligen Beschäftigungsgruppe. … Die Vergütungsstufen 5, 9 und 13 (für Mitarbeiter, die vor dem 01. 07. 2005 eingestellt wurden) bzw. Vergütungsstufen 6 und 10 (für Mitarbeiter, die nach dem 01. 07. 2005 eingestellt wurden) können nur erreicht werden, sofern die Qualifikationsnachweise entsprechend Protokollnotiz I erbracht sind.
Beschäftigungszeiten, in denen das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate ununterbrochen ruht (Elternzeit, …), bleiben bei den Stufensteigerungen unberücksichtigt. …
(8) Grundvergütungstabelle für Stewardessen/Stewards und Mindestgrundvergütungstabelle für Purseretten/Purser (in EUR) …
* Für Mitarbeiter mit Einstellungsdatum vor dem 01. 07. 2005 gilt § 3 Vergütungstarifvertrag Nr. 35 für das Kabinenpersonal in der Fassung vom 01. 05. 2004 fort."
[15] III. In Anwendung dieser tariflichen Regelungen bleiben bei der Ermittlung der Stufensteigerungen Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis der Parteien infolge Elternzeit geruht hat, wie es auch § 3 Abs. 5 Unterabs. 2 VTV Nr. 36 vorsieht, nach der Nr. 2 der Anlage 2 zu Buchst. A) Nr. 4 der "Konzertierten Aktion Kabine" vom 3. Mai 2005 unberücksichtigt. Soweit in der Fußnote * zum Wort "Grundvergütung" des § 3 VTV Nr. 36 im Zusammenhang mit § 3 VTV Nr. 35 die Fassung vom "01. 05. 2004" genannt wird, handelt es sich um ein Redaktionsversehen. Für die vor dem 1. Juli 2005 eingestellten Mitarbeiter wird vielmehr auf den § 3 VTV Nr. 35 idF der "Konzertierten Aktion Kabine" verwiesen.
[16] 1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann trotz des Wortlauts der Fußnote * zu dem Wort "Grundvergütung" in § 3 VTV Nr. 36 – bei der es sich nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur 22. September 2010 – 4 AZR 33/09 – Rn. 17 mwN) um eine tarifliche Regelung mit Normcharakter handelt – nicht davon ausgegangen werden, dass für Mitarbeiter mit Einstellungsdatum vor dem 1. Juli 2005 § 3 VTV Nr. 35 mit der "Mindestvergütungstabelle gültig ab 01. 05. 2004" gelten soll, wie er am 20. Mai 2003 vereinbart wurde. Vielmehr ist von einem Redaktionsversehen auszugehen (zu den Anforderungen vgl. BAG 13. Dezember 1995 – 4 AZR 615/95 – BAGE 82, 1; 18. Mai 1994 – 4 AZR 412/93 – zu II 3 b cc der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 175; 31. Oktober 1990 – 4 AZR 114/90BAGE 66, 177). Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrages (zu den Maßstäben etwa BAG 28. Januar 2009 – 4 ABR 92/07 – Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238).
[17] a) Bereits der Wortlaut der Fußnote * zum Wort "Grundvergütung" des § 3 VTV Nr. 36 ist unklar.
[18] aa) Mit der Formulierung "in der Fassung" wird grundsätzlich auf ein konkretes Abschluss- oder Änderungsdatum eines Tarifvertrages verwiesen. Damit soll der zeitlich maßgebende Regelungsbestand konkretisiert werden. Für einen solchen Sprachgebrauch der Tarifvertragsparteien des VTV Nr. 36 spricht etwa die Fußnote * zu § 3 Abs. 2 VTV Nr. 35 ("Für Mitarbeiter mit Einstellungsdatum vor 01. 07. 2003 gilt § 3 II in der Fassung des VTV Nr. 34.").
[19] Ein VTV Nr. 35 "in der Fassung vom 01. 05. 2004" existiert jedoch nicht. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien für den vorliegend betroffenen Bereich "Kabinenpersonal" am 3. Mai 2005 eine "Konzertierte Aktion Kabine" vereinbart. Demgegenüber gehört das in der Fußnote genannte Datum 1. Mai 2004 zu einer Vereinbarung dieser Tarifvertragsparteien für einen anderen Bereich – die "Konzertierte Aktion Cockpit". Bereits dieser Zusammenhang legt ein Redaktionsversehen nahe.
[20] bb) Es kann weiter nicht davon ausgegangen werden, die Fußnote * verweise auf den VTV Nr. 35, wie er zu einem bestimmten Zeitpunkt gegolten hat. Zwar enthält der VTV Nr. 35 in § 3 Abs. 8 für einzelne Zeiträume unterschiedliche Vergütungstabellen, darunter eine "Mindestvergütungstabelle gültig ab 01. 01. 2004". Diese war jedoch bereits Bestandteil des am 20. Mai 2003 geschlossenen VTV Nr. 35. Angesichts dessen wäre bei Zugrundelegen der vom Landesarbeitsgericht vertretenen Auffassung, es solle im Jahre 2005 auf den ab dem 1. Mai 2004 geltenden Regelungsbestand verwiesen werden, die Nennung des Datums "in der Fassung vom 01. 05. 2004" überflüssig.
[21] b) Für ein Redaktionsversehen sprechen zudem der tarifliche Gesamtzusammenhang und der erkennbare Regelungszweck.
[22] aa) Der VTV Nr. 36 regelt wie seine Vorgängertarifverträge umfassend die Vergütung für das Kabinenpersonal. § 3 VTV Nr. 36 sieht neben der Grundvergütung und der Schichtzulage Stufensteigerungen unter bestimmten Voraussetzungen vor. § 3 Abs. 8 VTV Nr. 36 enthält die Grundvergütungstabelle "gültig ab 01. 07. 2005 *". Nach der in der Fußnote * zu dieser Tabelle genannten "Protokollnotiz III" werden "mit Wirkung zum 01. 01. 2007 … die individuellen Grundvergütungen sowie die Tabelleneckwerte … um die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für das jeweilige Vorjahr veröffentlichte durchschnittliche Entwicklung der Tarifentgeltabschlüsse im gesamten deutschen Wirtschaftsgebiet (West) – mindestens um 2, 5 % – erhöht" und "mit Wirkung zum 01. 01. 2008 … um den zu diesem Zeitpunkt" ermittelten "'Verbraucherpreisindex'".
[23] bb) Nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts fände aufgrund der Fußnote * zum Wort "Grundvergütung" des § 3 VTV Nr. 36 für die vor dem 1. Juli 2005 eingestellten Mitarbeiter § 3 VTV Nr. 35 ("in der Fassung vom 01. 05. 2004") und damit die dort in Abs. 8 für die Zeit ab dem 1. Mai 2004 gültige Mindestvergütungstabelle Anwendung. An weiteren Vergütungssteigerungen, die der VTV Nr. 36 regelt, würde dieser Beschäftigtenkreis dann nicht teilhaben. Es kann mangels entsprechender Anhaltspunkte allerdings nicht angenommen werden, die Tarifvertragsparteien wollten für diese Beschäftigten deren Vergütung auf dem Stand vom 1. Mai 2004 "einfrieren". Davon gehen auch weder die Klägerin, die zur Berechnung ihrer begehrten Differenzansprüche die Vergütungsregelungen des VTV Nr. 36 für das Jahr 2008 zugrunde legt, noch das Landesarbeitsgericht aus. Die Beklagte sieht dies ebenfalls nicht anders.
[24] cc) Gegen einen solchen Regelungswillen spricht schließlich § 3 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 4 VTV Nr. 36, der ausdrücklich zwischen Mitarbeitern, die vor und nach dem 1. Juli 2005 eingestellt wurden, unterscheidet. Bei einer vollständigen Verweisung auf § 3 VTV Nr. 35 für die vor dem 1. Juli 2005 eingestellten Mitarbeiter wäre diese Unterscheidung überflüssig.
[25] 2. Die Auslegung der Fußnote * zum Wort "Grundvergütung" des § 3 VTV Nr. 36 unter Berücksichtigung des Redaktionsversehens der Tarifvertragsparteien (zu den Maßstäben BAG 31. Oktober 1990 – 4 AZR 114/90BAGE 66, 177) ergibt, dass auf den § 3 VTV Nr. 35 in der Fassung verwiesen wird, die er durch die "Konzertierte Aktion Kabine" vom 3. Mai 2005 erhalten hat.
[26] a) Bei der "Konzertierten Aktion Kabine" vom 3. Mai 2005 einschließlich deren Anlage 2 handelt es sich um einen Tarifvertrag. Die Tarifvertragsparteien haben diese Vereinbarung zwar nicht ausdrücklich als Tarifvertrag bezeichnet. Nach deren Begrifflichkeit und Inhalt werden tarifliche Rechte und Pflichten der Tarifgebundenen in der Form von Inhaltsnormen iSv. § 4 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Halbs. 2 TVG begründet (zu den Beurteilungsmaßstäben im Einzelnen etwa BAG 16. Mai 2012 – 4 AZR 366/10 – Rn. 24 mwN, NZA 2013, 220) und nicht nur auf an anderer Stelle vereinbarte oder erst noch zu vereinbarende Regelungen verwiesen (vgl. BAG 19. Oktober 2011 – 4 AZR 643/09 – Rn. 28).
[27] In Buchst. A) Nr. 3 wird die Dauer des Erholungsurlaubs bestimmt, durch Buchst. A) Nr. 4 iVm. Nr. 1 der Anlage 2 die bisherigen Vergütungsregelungen des VTV Nr. 35 durch Einführung von Vorschaltstufen in der Vergütungstabelle gem. § 3 Abs. 8 VTV Nr. 35 geändert und weiterhin in Buchst. A) Nr. 4 iVm. Nr. 2 der Anlage 2 die Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei Stufensteigerungen geregelt, wenn das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate ununterbrochen ruht. Zudem wird in Buchst. A) Nr. 5 Buchst. a die Laufzeit des VTV Nr. 35 unter Berücksichtigung der vereinbarten Modifikationen "wieder in Kraft gesetzt" und bis zum 31. Dezember 2008 verlängert. Unmittelbar festgelegt werden zudem die Entgelterhöhungen zum 1. Januar 2007 und 1. Januar 2008 (Buchst. B) Nr. 1 Buchst. a und b). Schließlich wird durch den Buchst. C) über das Inkrafttreten der Bestimmungen der Wille zur Normsetzung deutlich.
[28] b) Das Auslegungsergebnis – wonach der VTV Nr. 35 in der Fassung gilt, die er durch die tarifvertraglichen Änderungen der "Konzertierten Aktion Kabine" vom 3. Mai 2005 erhalten hat, und es sich bei dem Datum des "01. 05. 2004" um ein Redaktionsversehen handelt – entspricht auch einer sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren tariflichen Regelung (zu diesem Kriterium s. nur BAG 12. Dezember 2007 – 4 AZR 991/06 – Rn. 18, ZTR 2008, 315; 18. Mai 1994 – 4 AZR 412/93 – zu II 3 b aa der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 175).
[29] aa) Durch den in der Fußnote * zum Wort "Grundvergütung" des § 3 VTV Nr. 36 enthaltenen Verweis auf den VTV Nr. 35 idF der "Konzertierten Aktion Kabine" werden die durch diesen Tarifvertrag in Buchst. B) Nr. 1 erhöhten Vergütungsregelungen für vor dem 1. Juli 2005 eingestellte Mitarbeiter wirksam, die auch § 3 Abs. 8 VTV Nr. 36 iVm. Protokollnotiz III übernommen hat. Dadurch ist gewährleistet, dass der in dieser Fußnote bestimmte Mitarbeiterkreis an den Entgeltsteigerungen teilnimmt.
[30] bb) Damit wird entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht lediglich auf den VTV Nr. 35 als solchen verwiesen. Die in § 3 Abs. 8 VTV Nr. 36 enthaltene neue Vergütungsstruktur würde ohne diesen Verweis in der Fußnote * zum Wort "Grundvergütung" auch für Mitarbeiter mit einem Einstellungsdatum vor dem 1. Juli 2005 gelten. Dann wären bei deren Stufenzuordnung auch die neuen sog. Vorschaltstufen zu berücksichtigen, weil § 3 VTV Nr. 36 bei den Beschäftigungszeiten insoweit keine Ausnahmen enthält. Durch den Verweis auf den VTV Nr. 35 idF der "Konzertierten Aktion Kabine" verbleibt es für diesen Mitarbeiterkreis aufgrund der Bestimmung in der Nr. 1 der Anlage 2 zu Buchst. A) Nr. 4 "Konzertierte Aktion Kabine" bei der bisherigen Regelung des VTV Nr. 35, der diese vorgeschalteten Stufen nicht kennt.
[31] 3. In der Folge sind nach § 3 VTV Nr. 35 idF des Buchst. A) Nr. 4 iVm. Nr. 2 der Anlage 2 der "Konzertierten Aktion Kabine" vom 3. Mai 2005 (ebenso wie nach § 3 Abs. 5 Satz 5 VTV Nr. 36) Beschäftigungszeiten, in denen das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit länger als drei Monate ununterbrochen geruht hat, bei den Stufensteigerungen nicht zu berücksichtigen, weshalb der Klägerin, die sich in der Zeit vom 26. Oktober 2005 bis zum 28. August 2008 in Elternzeit befand, für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Vergütung nach der Stufe 12 der Grundvergütungstabelle des VTV Nr. 36 zusteht.
[32] Anders als die Nr. 1 der Anlage 2 zu Buchst. A) Nr. 4 der "Konzertierten Aktion Kabine" vom 3. Mai 2005 sieht die Nr. 2 auch keine Einschränkungen oder Ausnahmen für bestimmte Mitarbeiter vor. Es handelt sich bei Nr. 1 und Nr. 2 der Anlage 2 zu Buchst. A) Nr. 4 der "Konzertierten Aktion Kabine" um unterschiedliche und in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehende Regelungskomplexe. Es kann daher auch nicht aus systematischen Gründen angenommen werden, die einschränkende Regelung über den personellen Anwendungsbereich der Vorschaltstufen solle auch für die Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten gelten, in denen das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate ununterbrochen ruht.
[33] IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.