§ 32 WpPG

Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG) vom 22. Juni 2005
[3. Januar 2018–16. Juli 2021]
1§ 32. Auskunftspflicht von Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Vorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung des jeweiligen Kunden haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes Emittenten oder Anbietern auf Anfrage unverzüglich ihre Einstufung dieses Kunden nach § 67 des Wertpapierhandelsgesetzes mitzuteilen.
Anmerkungen:
1. 3. Januar 2018: Artt. 24 Abs. 13 Nr. 3, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.

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