§ 195 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 2007] | [1. April 1960] |
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§ 195 | § 195 |
(1) [1] Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft. [2] Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen oder den Erlaß von Landesgesetzen vorsehen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. | (1) [1] Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft. [2] Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen oder den Erlaß von Landesgesetzen vorsehen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. |
(2) (nicht wiedergegeben) | (2) (nicht wiedergegeben) |
(3) (nicht wiedergegeben) | (3) (nicht wiedergegeben) |
(4) (nicht wiedergegeben) | (4) (nicht wiedergegeben) |
(5) Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder geänderten Vorschriften verwiesen worden ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. | (5) Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder geänderten Vorschriften verwiesen worden ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. |
(6) Für die Überleitung gelten folgende Vorschriften: | (6) Für die Überleitung gelten folgende Vorschriften: |
1. [1] Das Amt der bei dem Inkrafttreten des Gesetzes berufenen ehrenamtlichen Verwaltungsrichter endet spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. [2] Die Vorschlagslisten nach § 28 sind erstmals innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes aufzustellen. | 1. [1] Das Amt der bei dem Inkrafttreten des Gesetzes berufenen ehrenamtlichen Verwaltungsrichter endet spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. [2] Die Vorschlagslisten nach § 28 sind erstmals innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes aufzustellen. |
2. Bis zum Erlaß der Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 1, jedoch nicht länger als ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, gelten für den Vertreter des öffentlichen Interesses die bisherigen Vorschriften. | 2. Bis zum Erlaß der Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 1, jedoch nicht länger als ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, gelten für den Vertreter des öffentlichen Interesses die bisherigen Vorschriften. |
3. In den Ländern, in denen das Verwaltungsgericht oder Oberverwaltungsgericht bisher anders als nach den Vorschriften des § 4 Abs. 3 und des § 9 Abs. 3 besetzt war, können diese Gerichte bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisherigen Besetzung entscheiden. | 3. In den Ländern, in denen das Verwaltungsgericht oder Oberverwaltungsgericht bisher anders als nach den Vorschriften des § 4 Abs. 3 und des § 9 Abs. 3 besetzt war, können diese Gerichte bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisherigen Besetzung entscheiden. |
4. [1] In Sachen, in denen der Lauf einer Frist für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hat, richten sich die Frist und die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Rechtsbehelf nach den bisherigen Vorschriften, das weitere Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes. [2] In den Fällen, in denen nach den bisherigen Vorschriften der Lauf einer Frist nicht begonnen hat, weil eine ausreichende Rechtsmittelbelehrung fehlte, kann der Rechtsbehelf nur bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. [3] § 60 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. | 4. [1] In Sachen, in denen der Lauf einer Frist für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hat, richten sich die Frist und die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Rechtsbehelf nach den bisherigen Vorschriften, das weitere Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes. [2] In den Fällen, in denen nach den bisherigen Vorschriften der Lauf einer Frist nicht begonnen hat, weil eine ausreichende Rechtsmittelbelehrung fehlte, kann der Rechtsbehelf nur bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. [3] § 60 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. |
5. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften. | 5. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften. |
6. [1] Ist bei dem Inkrafttreten des Gesetzes Klage bei einem Gericht erhoben, so richtet sich die Zuständigkeit nach den bisher geltenden Vorschriften. [2] § 3 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt. | 6. [1] Ist bei dem Inkrafttreten des Gesetzes Klage bei einem Gericht erhoben, so richtet sich die Zuständigkeit nach den bisher geltenden Vorschriften. [2] § 3 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt. |
7. [1] Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 53 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht oder nach § 339 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes oder eine Revision nach § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht oder nach § 339 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes bei diesem Gericht anhängig ist, sind auf die Durchführung des Beschwerde- oder des Revisionsverfahrens die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden. [2] Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts, durch den eine solche Nichtszulassungsbeschwerde abgelehnt wird, bedarf keiner Begründung, wenn er einstimmig gefaßt wird; in diesem Falle sind dem Beschwerdeführer vorher die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder die Begründetheit seiner Beschwerde mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er sich innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mitteilung äußern könne. | 7. [1] Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 53 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht oder nach § 339 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes oder eine Revision nach § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht oder nach § 339 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes bei diesem Gericht anhängig ist, sind auf die Durchführung des Beschwerde- oder des Revisionsverfahrens die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden. [2] Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts, durch den eine solche Nichtszulassungsbeschwerde abgelehnt wird, bedarf keiner Begründung, wenn er einstimmig gefaßt wird; in diesem Falle sind dem Beschwerdeführer vorher die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder die Begründetheit seiner Beschwerde mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er sich innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mitteilung äußern könne. |
8. Wird ein vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangenes Urteil nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom Rechtsmittelgericht aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, so findet das weitere Verfahren vor dem Gericht statt, das nach den neuen Vorschriften zuständig ist. | 8. Wird ein vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangenes Urteil nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom Rechtsmittelgericht aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, so findet das weitere Verfahren vor dem Gericht statt, das nach den neuen Vorschriften zuständig ist. |
9. Die Vorschriften des § 67 Abs. 1 gelten nicht für Verfahren, die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes vor dem Bundesverwaltungsgericht schweben. | 9. Die Vorschriften des § 67 Abs. 1 gelten nicht für Verfahren, die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes vor dem Bundesverwaltungsgericht schweben. |
10. Ist vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Revision zugelassen oder gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde erhoben worden, weil das Urteil von der Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts abweicht, so gelten für die Durchführung oder Zulassung der Revision die bisherigen Vorschriften. | 10. Ist vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Revision zugelassen oder gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde erhoben worden, weil das Urteil von der Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts abweicht, so gelten für die Durchführung oder Zulassung der Revision die bisherigen Vorschriften. |
11. Die Länder regeln im Rahmen der Nummern 1, 2 und 3 dieses Absatzes die Überleitung der bisherigen Gerichtsverfassung auf die neue Gerichtsverfassung. | 11. Die Länder regeln im Rahmen der Nummern 1, 2 und 3 dieses Absatzes die Überleitung der bisherigen Gerichtsverfassung auf die neue Gerichtsverfassung. |
(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung. |
[1. April 1960–1. Januar 2007]
1§ 195.
(1) [1] Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft. [2] Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen oder den Erlaß von Landesgesetzen vorsehen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (nicht wiedergegeben)
(3) (nicht wiedergegeben)
(4) (nicht wiedergegeben)
(5) Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder geänderten Vorschriften verwiesen worden ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.
(6) Für die Überleitung gelten folgende Vorschriften:
- 1. [1] Das Amt der bei dem Inkrafttreten des Gesetzes berufenen ehrenamtlichen Verwaltungsrichter endet spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. [2] Die Vorschlagslisten nach § 28 sind erstmals innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes aufzustellen.
- 2. Bis zum Erlaß der Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 1, jedoch nicht länger als ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, gelten für den Vertreter des öffentlichen Interesses die bisherigen Vorschriften.
- 3. In den Ländern, in denen das Verwaltungsgericht oder Oberverwaltungsgericht bisher anders als nach den Vorschriften des § 4 Abs. 3 und des § 9 Abs. 3 besetzt war, können diese Gerichte bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisherigen Besetzung entscheiden.
- 4. [1] In Sachen, in denen der Lauf einer Frist für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hat, richten sich die Frist und die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Rechtsbehelf nach den bisherigen Vorschriften, das weitere Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes. [2] In den Fällen, in denen nach den bisherigen Vorschriften der Lauf einer Frist nicht begonnen hat, weil eine ausreichende Rechtsmittelbelehrung fehlte, kann der Rechtsbehelf nur bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. [3] § 60 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
- 5. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.
- 6. [1] Ist bei dem Inkrafttreten des Gesetzes Klage bei einem Gericht erhoben, so richtet sich die Zuständigkeit nach den bisher geltenden Vorschriften. [2] § 3 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt.
- 7. [1] Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 53 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht oder nach § 339 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes oder eine Revision nach § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht oder nach § 339 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes bei diesem Gericht anhängig ist, sind auf die Durchführung des Beschwerde- oder des Revisionsverfahrens die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden. [2] Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts, durch den eine solche Nichtszulassungsbeschwerde abgelehnt wird, bedarf keiner Begründung, wenn er einstimmig gefaßt wird; in diesem Falle sind dem Beschwerdeführer vorher die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder die Begründetheit seiner Beschwerde mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er sich innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mitteilung äußern könne.
- 8. Wird ein vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangenes Urteil nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom Rechtsmittelgericht aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, so findet das weitere Verfahren vor dem Gericht statt, das nach den neuen Vorschriften zuständig ist.
- 9. Die Vorschriften des § 67 Abs. 1 gelten nicht für Verfahren, die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes vor dem Bundesverwaltungsgericht schweben.
- 10. Ist vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Revision zugelassen oder gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde erhoben worden, weil das Urteil von der Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts abweicht, so gelten für die Durchführung oder Zulassung der Revision die bisherigen Vorschriften.
- 11. Die Länder regeln im Rahmen der Nummern 1, 2 und 3 dieses Absatzes die Überleitung der bisherigen Gerichtsverfassung auf die neue Gerichtsverfassung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.