§ 356 VAG. Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[1. Januar 2019][3. Januar 2018]
§ 356. Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8 § 356. Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7
[1] § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 beginnt. [2] § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2018 beginnt. § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 beginnt.
[3. Januar 2018–1. Januar 2019]
1§ 356. Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7. § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 beginnt.
Anmerkungen:
1. 3. Januar 2018: Artt. 15 Nr. 3 Buchst. 4, 26 Abs. 5 des Ersten Gesetzes vom 23. Juni 2017.