§ 2c UKlaG. Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[13. Oktober 2023]
1§ 2c. Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen. 2[1] Die Geltendmachung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis [2b] ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. [2] Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn
  • 1. die Vereinbarung einer offensichtlich überhöhten Vertragsstrafe verlangt wird,
  • 2. die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,
  • 3. mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder
  • 4. wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.
[3] In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. [4] Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 5, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
2. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 5, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.

Umfeld von § 2c UKlaG

§ 2b UKlaG. Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz

§ 2c UKlaG. Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen

§ 3 UKlaG. Anspruchsberechtigte Stellen