§ 95 TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[30. Juli 2016–1. Dezember 2021]
1§ 95. Vertragsverhältnisse.
(1) [1] Der Diensteanbieter darf Bestandsdaten erheben und verwenden, soweit dieses zur Erreichung des in § 3 Nr. 3 genannten Zweckes erforderlich ist. [2] Im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit einem anderen Diensteanbieter darf der Diensteanbieter Bestandsdaten seiner Teilnehmer und der Teilnehmer des anderen Diensteanbieters erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages zwischen den Diensteanbietern erforderlich ist. [3] Eine Übermittlung der Bestandsdaten an Dritte erfolgt, soweit nicht dieser Teil oder ein anderes Gesetz sie zulässt, nur mit Einwilligung des Teilnehmers.
(2) 2[1] Der Diensteanbieter darf die Bestandsdaten der in Absatz 1 Satz 2 genannten Teilnehmer zur Beratung der Teilnehmer, zur Werbung für eigene Angebote, zur Marktforschung und zur Unterrichtung über einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers nur verwenden, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist und der Teilnehmer eingewilligt hat. [2] Ein Diensteanbieter, der im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung rechtmäßig Kenntnis von der Rufnummer oder der Postadresse, auch der elektronischen, eines Teilnehmers erhalten hat, darf diese für die Versendung von Text- oder Bildmitteilungen an ein Telefon oder an eine Postadresse zu den in Satz 1 genannten Zwecken verwenden, es sei denn, dass der Teilnehmer einer solchen Verwendung widersprochen hat. [3] Die Verwendung der Rufnummer oder Adresse nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn der Teilnehmer bei der Erhebung oder der erstmaligen Speicherung der Rufnummer oder Adresse und bei jeder Versendung einer Nachricht an diese Rufnummer oder Adresse zu einem der in Satz 1 genannten Zwecke deutlich sichtbar und gut lesbar darauf hingewiesen wird, dass er der Versendung weiterer Nachrichten jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen kann.
(3) [1] Endet das Vertragsverhältnis, sind die Bestandsdaten vom Diensteanbieter mit Ablauf des auf die Beendigung folgenden Kalenderjahres zu löschen. [2] § 35 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(4) [1] Der Diensteanbieter kann im Zusammenhang mit dem Begründen und dem Ändern des Vertragsverhältnisses sowie dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten die Vorlage eines amtlichen Ausweises verlangen, wenn dies zur Überprüfung der Angaben des Teilnehmers erforderlich ist. 3[2] Die Pflicht nach § 111 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. 4[3] Er kann von dem Ausweis eine Kopie erstellen. 5[4] Die Kopie ist vom Diensteanbieter unverzüglich nach Feststellung der für den Vertragsabschluss erforderlichen Angaben des Teilnehmers zu vernichten. 6[5] Andere als die nach Absatz 1 zulässigen Daten darf der Diensteanbieter dabei nicht verwenden.
7(5) [1] Die Erbringung von Telekommunikationsdiensten darf nicht von einer Einwilligung des Teilnehmers in eine Verwendung seiner Daten für andere Zwecke abhängig gemacht werden, wenn dem Teilnehmer ein anderer Zugang zu diesen Telekommunikationsdiensten ohne die Einwilligung nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist. [2] Eine unter solchen Umständen erteilte Einwilligung ist unwirksam.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.
- 2. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 84, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
- 3. 30. Juli 2016: Artt. 9 Nr. 1, 11 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 4. 30. Juli 2016: Artt. 9 Nr. 1, 11 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 5. 30. Juli 2016: Artt. 9 Nr. 1, 11 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 6. 30. Juli 2016: Artt. 9 Nr. 1, 11 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 7. 1. September 2009: Artt. 3 Nr. 2, 5 des Ersten Gesetzes vom 14. August 2009.