§ 45p TKG2004

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. Mai 2012–1. Dezember 2021]
1§ 45p. Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen.
(1) [1] Stellt der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dem Teilnehmer eine Rechnung, die auch Entgelte für Leistungen Dritter ausweist, so muss er dem Teilnehmer auf Verlangen unverzüglich kostenfrei folgende Informationen zur Verfügung stellen:
  • 1. die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Dritten,
  • 2. bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich die ladungsfähige Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland.
[2] Die gleiche Verpflichtung trifft auch den beteiligten Anbieter von Netzdienstleistungen.
(2) Der verantwortliche Anbieter einer neben der Verbindung erbrachten Leistung muss auf Verlangen des Teilnehmers diesen über den Grund und Gegenstand des Entgeltanspruchs, der nicht ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung ist, insbesondere über die Art der erbrachten Leistung, unterrichten.
Anmerkungen:
1. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 43, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.

Umfeld von § 45p TKG2004

§ 45o TKG2004

§ 45p TKG2004

§ 46 TKG2004