§ 45c TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. Mai 2012] | [24. Februar 2007] |
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§ 45c. Normgerechte technische Dienstleistung | § 45c. Normgerechte technische Dienstleistung |
(1) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten ist gegenüber dem Teilnehmer verpflichtet, die nach Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 2002/21/EG verbindlich geltenden Normen für und die technischen Anforderungen an die Bereitstellung von Telekommunikation für Endnutzer einzuhalten. | (1) Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit ist gegenüber dem Teilnehmer verpflichtet, die nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33) verbindlich geltenden Normen und technischen Anforderungen für die Bereitstellung von Telekommunikation für Endnutzer einzuhalten. |
(2) Die Bundesnetzagentur soll auf die verbindlichen Normen und technischen Anforderungen in Veröffentlichungen hinweisen. | (2) Die Bundesnetzagentur soll auf die verbindlichen Normen und technischen Anforderungen in Veröffentlichungen hinweisen. |
[24. Februar 2007–10. Mai 2012]
1§ 45c. Normgerechte technische Dienstleistung.
(1) Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit ist gegenüber dem Teilnehmer verpflichtet, die nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33) verbindlich geltenden Normen und technischen Anforderungen für die Bereitstellung von Telekommunikation für Endnutzer einzuhalten.
(2) Die Bundesnetzagentur soll auf die verbindlichen Normen und technischen Anforderungen in Veröffentlichungen hinweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 13, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.