§ 90 StPO. Öffnung der Leiche eines Neugeborenen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1950]
§ 90. Öffnung der Leiche eines Neugeborenen § 90
Bei Öffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob [es] nach oder während der Geburt gelebt [hat], und ob es reif oder wenigstens fähig gewesen [ist], das Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen. Bei Öffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob [es] nach oder während der Geburt gelebt [hat], und ob es reif oder wenigstens fähig gewesen [ist], das Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen.
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 90. Bei Öffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob [es] nach oder während der Geburt gelebt [hat], und ob es reif oder wenigstens fähig gewesen [ist], das Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 90 StPO

§ 89 StPO. Umfang der Leichenöffnung

§ 90 StPO. Öffnung der Leiche eines Neugeborenen

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