§ 71 StPO. Zeugenentschädigung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1900–1. April 1924]
1§ 71.
2(1) [1] Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie die Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern sind in ihrer Wohnung zu vernehmen. [2] Das Gleiche gilt in Ansehung der Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses.
(2) Den Eid leisten dieselben mittels Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel.
(3) [1] Zur Hauptverhandlung werden sie nicht geladen. [2] Das Protokoll über ihre gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Januar 1900: Artt. II, V des Gesetzes vom 17. Mai 1898.