§ 53a StPO. Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[9. November 2017] | [25. Juli 2015] |
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§ 53a. Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen | § 53a. Zeugnisverweigerungsrecht der Berufshelfer |
(1) [1] Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen | (1) [1] Den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf |
1. eines Vertragsverhältnisses, | |
2. einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder | |
3. einer sonstigen Hilfstätigkeit | |
an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. [2] Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. | an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. [2] Über die Ausübung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, daß diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. |
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen. | (2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Abs. 2 Satz 1) gilt auch für die Hilfspersonen. |
[25. Juli 2015–9. November 2017]
1§ 53a. 2Zeugnisverweigerungsrecht der Berufshelfer.
3(1) [1] Den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. [2] Über die Ausübung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, daß diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 9, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 23. Februar 2002: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2002.
- 4. 23. Februar 2002: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2002.