§ 453 StPO. Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. April 1970]
§ 453 § 453
(1) [1] Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. [2] Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. [3] (weggefallen) (1) [1] Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung beziehen (§§ 24 bis 25a des Strafgesetzbuchs), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. [2] Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. [3] Der Beschluß ist zu begründen.
(2) [1] (2) [1] Zuständig ist das Gericht, das in der Strafsache im ersten Rechtszug erkannt oder nach § 460 die Gesamtstrafe gebildet hat. [2] Das Gericht kann die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung ganz oder teilweise dem Amtsgericht übertragen, in dessen Bezirk der Angeklagte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. [3] Hat das Gericht, dem die nachträglichen Entscheidungen übertragen worden sind, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. [2] Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. [3] Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. (3) [1] Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. [2] Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. [3] Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe und der Widerruf des Erlasses (§§ 25, 25a des Strafgesetzbuches) können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 453.
(1) 2[1] Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung beziehen (§§ 24 bis 25a des Strafgesetzbuchs), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. [2] Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. [3] Der Beschluß ist zu begründen.
(2) [1] Zuständig ist das Gericht, das in der Strafsache im ersten Rechtszug erkannt oder nach § 460 die Gesamtstrafe gebildet hat. [2] Das Gericht kann die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung ganz oder teilweise dem Amtsgericht übertragen, in dessen Bezirk der Angeklagte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. [3] Hat das Gericht, dem die nachträglichen Entscheidungen übertragen worden sind, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
3(3) [1] Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. [2] Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. [3] Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe und der Widerruf des Erlasses (§§ 25, 25a des Strafgesetzbuches) können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 49, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. April 1970: Artt. 9 Nr. 20 Buchst. a, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 1. April 1970: Artt. 9 Nr. 20 Buchst. b, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

Umfeld von § 453 StPO

§ 452 StPO. Begnadigungsrecht

§ 453 StPO. Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt

§ 453a StPO. Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt