§ 428 StPO. Vertretung des Einziehungsbeteiligten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Dezember 2019] | [1. Juli 2017] |
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§ 428. Vertretung des Einziehungsbeteiligten | § 428. Vertretung des Einziehungsbeteiligten |
(1) [1] Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. [2] Die für die Verteidigung geltenden Vorschriften der §§ 137 bis 139, 145a bis 149 und 218 sind entsprechend anzuwenden. | (1) [1] Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. [2] Die für die Verteidigung geltenden Vorschriften der §§ 137 bis 139, 145a bis 149 und 218 sind entsprechend anzuwenden. |
(2) [1] Der Vorsitzende bestellt dem Einziehungsbeteiligten auf Antrag oder von Amts wegen einen Rechtsanwalt, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, soweit sie die Einziehung betrifft, die Mitwirkung eines Rechtsanwalts geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass der Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. [2] Dem Antrag eines seh-, hör- oder sprachbehinderten Einziehungsbeteiligten ist zu entsprechen. | (2) [1] Der Vorsitzende bestellt dem Einziehungsbeteiligten auf Antrag oder von Amts wegen einen Rechtsanwalt, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, soweit sie die Einziehung betrifft, die Mitwirkung eines Rechtsanwalts geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass der Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. [2] § 140 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. |
(3) Für das vorbereitende Verfahren gilt Absatz 1 entsprechend. | (3) Für das vorbereitende Verfahren gilt Absatz 1 entsprechend. |
[1. Juli 2017–13. Dezember 2019]
1§ 428. Vertretung des Einziehungsbeteiligten.
(1) [1] Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. [2] Die für die Verteidigung geltenden Vorschriften der §§ 137 bis 139, 145a bis 149 und 218 sind entsprechend anzuwenden.
(2) [1] Der Vorsitzende bestellt dem Einziehungsbeteiligten auf Antrag oder von Amts wegen einen Rechtsanwalt, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, soweit sie die Einziehung betrifft, die Mitwirkung eines Rechtsanwalts geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass der Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. [2] § 140 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für das vorbereitende Verfahren gilt Absatz 1 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 12, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.