§ 35a StPO. Rechtsmittelbelehrung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1987] | [1. Oktober 1953] |
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§ 35a | § 35a |
[1] Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. [2] Ist gegen ein Urteil Berufung zulässig, so ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Abs. 3 und der §§ 329, 330 zu belehren. | Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. |
[1. Oktober 1953–1. April 1987]
1§ 35a. Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 5, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.