§ 345 StPO. Revisionsbegründungsfrist
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. April 1965] |
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§ 345. Revisionsbegründungsfrist | § 345 |
(1) [1] Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. [2] War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung. | (1) [1] Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. [2] War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung. |
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Vertheidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle geschehen. | (2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Vertheidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle geschehen. |
[1. April 1965–25. Juli 2015]
1§ 345.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. April 1965: Artt. 9 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
- 3. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.