§ 3 StPO. Begriff des Zusammenhanges

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[18. Dezember 2015][25. Juli 2015]
§ 3. Begriff des Zusammenhanges § 3. Begriff des Zusammenhanges
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden. Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
[25. Juli 2015–18. Dezember 2015]
1§ 3. 2Begriff des Zusammenhanges. Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.