§ 272 StPO. Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1972] | [1. Oktober 1968] |
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§ 272 | § 272 |
Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält […] | Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält […] |
1. den Ort und den Tag der Verhandlung; | 1. den Ort und den Tag der Verhandlung; |
2. die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers; | 2. die Namen der Richter, Geschworenen und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers; |
3. die Bezeichnung der strafbaren Handlung nach der Anklage; | 3. die Bezeichnung der strafbaren Handlung nach der Anklage; |
4. die Namen der Angeklagten, ihrer Vertheidiger, der Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; | 4. die Namen der Angeklagten, ihrer Vertheidiger, der Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; |
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. | 5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. |
[1. Oktober 1968–1. Oktober 1972]
1§ 272. Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält […]
- 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
- 2. die Namen der Richter, Geschworenen und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;
- 3. die Bezeichnung der strafbaren Handlung nach der Anklage;
- 24. die Namen der Angeklagten, ihrer Vertheidiger, der Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände;
- 5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.
- 2. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 9, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.