§ 237 StPO. Verbindung mehrerer Strafsachen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [17. September 1965] |
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§ 237. Verbindung mehrerer Strafsachen | § 237 |
Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen [ihre] Verbindung […] zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der i[n] § 3 bezeichnete ist. | Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen [ihre] Verbindung […] zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der i[n] § 3 bezeichnete ist. |
[17. September 1965–25. Juli 2015]
1§ 237. Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen [ihre] Verbindung […] zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der i[n] § 3 bezeichnete ist.
- Anmerkungen:
- 1. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.