§ 232 StPO. Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935–31. August 1942]
1§ 232.
(1) Beim Ausbleiben des Angeklagten kann zur Hauptverhandlung geschritten werden, wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende That nur mit Geldstrafe, Haft oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit einander, bedroht ist.
(2) In solchen Fällen muß der Angeklagte in der Ladung auf die Zulässigkeit dieses Verfahrens ausdrücklich hingewiesen werden.
2(3) [1] Die Hauptverhandlung kann auf Grund einer öffentlichen Ladung stattfinden (§ 40). [2] Die Vorschrift des § 279 findet entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. September 1935: Artt. 6 Nr. 5, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

Umfeld von § 232 StPO

§ 231c StPO. Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger

§ 232 StPO. Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten

§ 233 StPO. Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen