§ 223 StPO. Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1934][1. April 1924]
§ 223 § 223
(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen. (1) [1] Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht [seine] Vernehmung […] durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen. [2] Die Vernehmung erfolgt, soweit die Beeidigung zulässig ist, eidlich.
(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen des damit verbundenen Zeitverlustes oder wegen der Schwierigkeit der Verkehrsverhältnisse nicht zugemutet werden kann. (2) Dasselbe gilt, wenn ein Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden soll, dessen Erscheinen wegen großer Entfernung besonders erschwert sein wird.
(3) Die Vernehmung hat eidlich zu erfolgen, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
[1. April 1924–1. Januar 1934]
1§ 223.
(1) [1] Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht [seine] Vernehmung […] durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen. [2] Die Vernehmung erfolgt, soweit die Beeidigung zulässig ist, eidlich.
(2) Dasselbe gilt, wenn ein Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden soll, dessen Erscheinen wegen großer Entfernung besonders erschwert sein wird.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 223 StPO

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