§ 215 StPO. Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965][1. Oktober 1950]
§ 215 § 215
[1] Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. [2] Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 und des § 208 Abs. 2 für die nachgereichte Anklageschrift. Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen.
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 215. Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.98, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.