§ 180 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–1. September 1935]
1§ 180.
(1) [1] Der Antrag kann nur wegen Unzuständigkeit des Gerichts oder wegen Unzulässigkeit der Strafverfolgung oder der Voruntersuchung (§ [178]), oder weil die in dem Antrage bezeichnete That unter kein Strafgesetz fällt, abgelehnt werden. [2] Hierzu bedarf es eines Beschlusses des Gerichts.
(2) Der Angeschuldigte kann vor der Beschlußfassung gehört werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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