§ 149 StPO. Zulassung von Beiständen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. August 2001]
§ 149. Zulassung von Beiständen § 149
(1) [1] Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. [2] Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden. (1) [1] Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. [2] Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.
(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten. (2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten.
(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen. (3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.
[1. August 2001–25. Juli 2015]
1§ 149.
(1) 2[1] Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. [2] Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.
(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten.
(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.60, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. August 2001: Artt. 3 § 18 Nr. 3, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.

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