§ 149 StPO. Zulassung von Beiständen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. August 2001] |
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§ 149. Zulassung von Beiständen | § 149 |
(1) [1] Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. [2] Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden. | (1) [1] Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. [2] Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden. |
(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten. | (2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten. |
(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen. | (3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen. |
[1. August 2001–25. Juli 2015]
1§ 149.
(1) 2[1] Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. [2] Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.
(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten.
(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.60, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. August 2001: Artt. 3 § 18 Nr. 3, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.