§ 139 StPO. Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. April 1987] |
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§ 139. Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar | § 139 |
Der als Vertheidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, die Vertheidigung einem Rechtskundigen, [der] die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und [darin] seit mindestens [einem Jahre und drei Monaten] beschäftigt ist, übertragen. | Der als Vertheidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, die Vertheidigung einem Rechtskundigen, [der] die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und [darin] seit mindestens [einem Jahre und drei Monaten] beschäftigt ist, übertragen. |
[1. April 1987–25. Juli 2015]
1§ 139. Der als Vertheidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, die Vertheidigung einem Rechtskundigen, [der] die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und [darin] seit mindestens [einem Jahre und drei Monaten] beschäftigt ist, übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 6, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.