§ 101 StPO. Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. November 1968][1. Oktober 1950]
§ 101 § 101
(1) Von den getroffenen Maßregeln (§§ 99, 100, 100a, 100b) sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen kann. (1) Von den getroffenen Maßregeln (§§ 99, 100) sind die Betheiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann.
(2) [1] Sendungen, deren Eröffnung nicht angeordnet worden [ist], sind de[m] Betheiligten sofort auszu[händigen]. [2] Dasselbe gilt, soweit nach der Eröffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist. (2) [1] Sendungen, deren Eröffnung nicht angeordnet worden [ist], sind de[m] Betheiligten sofort auszu[händigen]. [2] Dasselbe gilt, soweit nach der Eröffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.
(3) Der[…] Theil eines zurückbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung nicht durch die Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem Empfangsberechtigten abschriftlich mitzutheilen. (3) Der[…] Theil eines zurückbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung nicht durch die Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem Empfangsberechtigten abschriftlich mitzutheilen.
[1. Oktober 1950–1. November 1968]
1§ 101.
(1) Von den getroffenen Maßregeln (§§ 99, 100) sind die Betheiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann.
(2) 2[1] Sendungen, deren Eröffnung nicht angeordnet worden [ist], sind de[m] Betheiligten sofort auszu[händigen]. [2] Dasselbe gilt, soweit nach der Eröffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.
3(3) Der[…] Theil eines zurückbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung nicht durch die Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem Empfangsberechtigten abschriftlich mitzutheilen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.