§ 76 StGB. Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juni 1934–1. April 1970]
1§ 76. Neben der Gesamtstrafe müssen oder können Nebenstrafen und Nebenfolgen verhängt und Maßregeln der Sicherung und Besserung angeordnet werden, wenn das auch nur wegen einer der Gesetzesverletzungen vorgeschrieben oder zugelassen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1934: §§ 7 Nr. 5, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.