§ 50 StGB. Zusammentreffen von Milderungsgründen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–15. Juni 1943]
1§ 50. Wenn das Gesetz die Strafbarkeit einer Handlung nach den persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen desjenigen, welcher dieselbe begangen hat, erhöht oder vermindert, so sind diese besonderen Thatumstände dem Thäter oder demjenigen Theilnehmer (Mitthäter, Anstifter, Gehülfe) zuzurechnen, bei welchem sie vorliegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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