§ 42a StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[4. Februar 1946] | [1. Juni 1934] |
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§ 42a | § 42a |
Maßregeln der Sicherung und Besserung sind: | Maßregeln der Sicherung und Besserung sind: |
1. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, | 1. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, |
2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt, | 2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt, |
3. die Unterbringung in einem Arbeitshaus, | 3. die Unterbringung in einem Arbeitshaus, |
4. die Sicherungsverwahrung, | 4. die Sicherungsverwahrung, |
5. (weggefallen) | 5. die Entmannung gefährlicher Sittlichkeitsverbrecher, |
6. die Untersagung der Berufsausübung. | 6. die Untersagung der Berufsausübung. |
7. (weggefallen) | 7. (weggefallen) |
[1. Juni 1934–4. Februar 1946]
1§ 42a. Maßregeln der Sicherung und Besserung sind:
- 1. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
- 2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt,
- 3. die Unterbringung in einem Arbeitshaus,
- 4. die Sicherungsverwahrung,
- 5. die Entmannung gefährlicher Sittlichkeitsverbrecher,
- 26. die Untersagung der Berufsausübung.
- 37. (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
- 2. 1. Juni 1934: §§ 7 Nr. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.
- 3. 1. Juni 1934: §§ 7 Nr. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.