§ 40 StGB. Verhängung in Tagessätzen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 2023] | [4. Juli 2009] |
---|---|
§ 40. Verhängung in Tagessätzen | § 40. Verhängung in Tagessätzen |
(1) [1] Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. [2] Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze. | (1) [1] Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. [2] Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze. |
(2) [1] Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. [2] Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. [3] Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt[.] [4] Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt. | (2) [1] Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. [2] Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. [3] Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt. |
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden. | (3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden. |
(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben. | (4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben. |
[4. Juli 2009–1. Oktober 2023]
1§ 40. Verhängung in Tagessätzen.
(1) [1] Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. [2] Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
(2) [1] Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. 2[2] Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. 3[3] Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 8 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 4. Juli 2009: Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2009.