§ 367 StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969, 1. Januar 1970–1. Januar 1975]
1§ 367.
2(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen wird bestraft:
- 1. wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam beerdigt oder beiseite schafft;
- 2. wer den polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Beerdigungen entgegenhandelt;
- 3. wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzneien, soweit der Handel mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft oder sonst an Andere überläßt;3
- 44. (weggefallen)
- 55. wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von Giftwaaren, oder bei Ausübung der Befugniß zur Zubereitung oder Feilhaltung dieser Gegenstände, sowie der Arzneien die deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt;
- 65a. (weggefallen)
- 6. wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche sich leicht von selbst entzünden oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behältnissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder wer Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander liegen können, ohne Absonderung aufbewahrt;
- 7. (weggefallen)
- 78. wer ohne polizeiliche Erlaubnis an bewohnten oder von Menschen besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln legt oder an solchen Orten mit einer Schußwaffe schießt, es sei denn, daß er mit zulässigem Jagdgerät rechtmäßig die Jagd ausübt;
- 9. (weggefallen)
- 10. wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist, oder bei einem Angriff sich einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges bedient;
- 11. wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere hält, oder wilde oder bösartige Thiere frei umherlaufen läßt, oder in Ansehung ihrer die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Beschädigungen unterläßt;
- 12. wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen, in Häusern und überhaupt an Orten, an welchen Menschen verkehren, Brunnen, Keller, Gruben, Öffnungen oder Abhänge dergestalt unverdeckt oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für Andere entstehen kann;
- 13. wer trotz der polizeilichen Aufforderung es unterläßt, Gebäude, welche den Einsturz drohen, auszubessern oder niederzureißen;
- 14. wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden, Brunnen, Brücken, Schleusen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der Polizei angeordneten oder sonst erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen;
- 15. wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau oder eine Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch die Behörde genehmigten Bauplane ausführt oder ausführen läßt.8
- 16. (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
- 2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
- 3. Mit dem Inkrafttreten der in den §§ 30 und 32 [des Gesetzes vom 16. Mai 1961] vorgesehenen Rechtsverordnungen treten außer Kraft § 367 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs, soweit er sich auf Arzneien bezieht.
- 4. 1. Januar 1970: §§ 40 Nr. 1, 43 S. 1 des Gesetzes vom 25. August 1969.
- 5. 1. Januar 1970: §§ 40 Nr. 2, 43 S. 1 des Gesetzes vom 25. August 1969.
- 6. 1. Januar 1970: § 30 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juli 1969.
- 7. 1. Januar 1970: §§ 40 Nr. 3, 43 S. 1 des Gesetzes vom 25. August 1969.
- 8. § 367 Absatz 1 Nr. 15 des Strafgesetzbuches vom 15. Mai 1871 (Reichsgesetzbl. S. 127) gilt als Bundesrecht fort.
- 9. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 22, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.