§ 28a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Mai 1923–16. Februar 1924]
1§ 28a.
(1) Soweit die Geldstrafe nicht gezahlt wird, ist sie beizutreiben.
(2) Der Versuch, die Geldstrafe beizutreiben, kann unterbleiben, wenn mit Sicherheit vorauszusehen ist, daß sie aus dem beweglichen Vermögen des Verurteilten nicht beigetrieben werden kann.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 2, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.