§ 265a StGB. Erschleichen von Leistungen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. August 1976/1. September 1976][1. Januar 1975]
§ 265a. Erschleichen von Leistungen § 265a. Erschleichen von Leistungen
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldenetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (1) Wer die Leistung eines Automaten, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. (3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
[1. Januar 1975–1. August 1976/1. September 1976]
1§ 265a. 2Erschleichen von Leistungen.
3(1) Wer die Leistung eines Automaten, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
4(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 8, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 137 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 137 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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