§ 218 StGB. Schwangerschaftsabbruch

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[16. Juni 1993]
1§ 218. Schwangerschaftsabbruch2.
(1) [1] Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
  • 1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
  • 2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(4) [1] Der Versuch ist strafbar. [2] Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
Anmerkungen:
1. 16. Juni 1993: Artt. 13 Nr. 1, 17 des Gesetzes vom 27. Juli 1992, Nr. 1 des Urteils vom 4. August 1992, Nr. II 1, 2 des Urteils vom 28. Mai 1993.
2. § 218 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes findet keine Anwendung, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle (vgl. Nummer 4 dieser Anordnung) hat beraten lassen. Das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs bleibt auch in diesen Fällen unberührt.