§ 100f StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[31. August 1951/1. September 1951–1. August 1968]
1§ 100f.
(1) Ein Beauftragter der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder, der ein Staatsgeschäft mit einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung vorsätzlich zum Nachteil seines Auftraggebers führt, wird mit Zuchthaus bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.
Anmerkungen:
1. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.

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